BGH zur Marke Zappa: Ein Domainname begründet keine Nutzung der Marke.
Die eingetragene Marke Zappa ist zu löschen, weshalb der Inhaber keine Rechte gegen Nutzer des Namens herleiten kann, da die Marke in den letzten 5 Jahren nicht genutzt wurde. Der Inhaber der Marke Zappa, ein amerikanischer Trust, nahm den Nutzer der Marke „Zappanale“ auf Unterlassung der Markennutzung in Anspruch. Der Gegner machte demgegenüber geltend, die Marke sei in den letzten 5 Jahren nicht verwendet worden und daher zu löschen. Dem gab der BGH nun statt.
Dabei entschied der BGH, dass die Verwendung eines Domainnamens nicht ausreicht, um eine Nutzung zu begründen. Denn dies sei für den Verkehr nur als Hinweis darauf zu verstehen, dass Informationen zu erhalten seien, nicht jedoch als direkte markenmäßige Nutzung. Auch die Nutzung von Zappa Records sei keine Nutzung der Marke Zappa.
Für Markeninhaber ist daher zu beachten, dass die konkret eingetragene Marke in einem Zeitraum von 5 Jahren auch genutzt werden muss, indem sie zum Beispiel als Logo auf der Homepage oder auf Produkten abgebildet ist. Nicht ausreichend ist der bloße Domainname oder andere Formen der Marke. Wichtig ist eine eins zu eins Wiedergabe in möglichst umfangreicher Form.
Der BGH fasst sein Urteil wie folgt zusammen: „Die Gemeinschaftsmarke ‚ZAPPA‘ ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens zappa.com stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens ZAPPA Records wird der kennzeichnende Charakter der Marke ZAPPA“beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.“