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Webseiteninhaber haftet grundsätzlich nicht bei der RSS-Feed -Einbindung

RSS-Feed-Einbindung: Keine Haftung bei klarer Abgrenzung vom eigenen Inhalt

Ein Betreiber eines Informationsportals, der Nachrichten offensichtlich anderer Medien auf seiner Homepage über einen RSS-Feed veröffentlicht, haftet grundsätzlich nicht für eventuelle Rechtsverletzungen dieser Texte. Er ist nicht verpflichtet, diese vor Veröffentlichung zu überprüfen und muss erst dann tätig werden, wenn ein Dritter ihn über Rechtsverletzungen in Kenntnis setzt. Dies entschied der BGH mit gestern veröffentlichtem Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11)

Dabei nimmt der BGH eine sinnvolle, mehrfach abgestufte Prüfung vor: Auf erster Stufe ist festzustellen, ob der Webseitenbetreiber sich die eingestellten Inhalte selbst zu Eigen macht. Dies ist objektiv zu beurteilen, wobei maßgeblich ist, ob eine eigene redaktionelle Kontrolle der Inhalte stattfindet und ob nach der äußeren Erscheinungsbild der Einbindung ein Leser den Eindruck gewinnt, es handele sich um einen Text des Webseitenbetreibers. In dem betreffenden Sachverhalt war auf der Seite über „Bild.de“ direkt bei den Texten in dem RSS-Feed ausreichend kenntlich gemacht, dass kein eigener Text vorlag.

Auf zweiter Stufe ist zu prüfen, ob einer sog. Störerhaftung (in Form der Verbreiterhaftung) vorliegt. Der BGH führt dazu aus: „Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus“. Bei der Übernahme eines Nachrichtenportals sei dies eindeutig nicht der Fall, denn: „Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen.“

Auf dritter Stufe kann jedoch dennoch eine Haftung vorliegen, wenn der Betreiber Kenntnis von einer (angeblichen) Rechtsverletzung, z.B. durch den RSS-Feed erlangt. Dann ist der Betreiber dazu verpflichtet, die Meldung zu überprüfen und ggf. die Weiterverbreitung zu verhindern, mithin den Text offline zu nehmen. Wenn der Betreiber den Text dann umgehend entfernt, hat er seine Prüfungspflichten erfüllt und kann nicht (kostenpflichtig) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies spricht der BGH eindeutig aus: „Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.“

Was bedeutet dies für Webseiten-Betreiber? Bei der Einbindung fremder Inhalte sind zwei Punkte entscheidend: Zum einen muss immer klar deutlich gemacht werden, dass es kein eigener Inhalt ist. Dies kann z.B. über einen Text „Nachrichten von Spiegel Online“ oder „Quelle: Bild.de“ erfolgen. Auch sollten solche Inhalte stets bildlich von sonstigen Inhalten der Homepage klar abgegrenzt werden. Dies gilt nur bei bei einem RSS-Feed, sondern bei jeglicher anderer Einbindung fremder Inhalte.

Zum anderen sollte man sofort reagieren, wenn man die Mitteilung erhält, ein Inhalt verletze die Rechte anderer. Unabhängig davon, ob man dies für gerechtfertigt hält empfiehlt es sich, den Text offline zu nehmen. Zahlungen an den Abmahnenden sollten hingegen nicht geleistet werden, ohne dass man die Angelegenheit durch einen Anwalt hat überprüfen lassen.

Ich berate Sie gerne sowohl vorbeugend, z.B. bei der Gestaltung Ihrer Homepage, als auch nach Erhalt einer Abmahnung.

Das Urteil im Volltext in der Datenbank des BGH

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