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Neue Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni!

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treten erhebliche Änderungen für den stationären- und den Onlinehandel ein, u.a. bei Informationspflichten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen. Mit der Umstellung sollte jetzt begonnen werden. Die Verbraucherrechterichtlinie ändert das komplette Verbraucherschutzrecht. In verschiedenen Beiträgen werde ich die Änderungen erläutern. Wir beginnen mit den Änderungen der Informationspflichten.

Neue Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie:

  • Die Regelungen zum Fernabsatz, Haustürgeschäft und elektronischen Rechtsverkehr wurden vereinigt.
  • Die Vorschriften gelten nur noch bei entgeltlichen Geschäften, d. h. lediglich das Nutzen eines unentgeltlichen Onlineangebots oder einer Onlineplattform fällt nicht darunter. Die Angabe von personenbezogenen Daten ist nicht als entgeltliches Geschäft anzusehen.
  • Die Informationspflichten haben sich zum Teil geändert, z. B. ist ein Liefertermin  anzugeben – er darf aber nach bisher herrschender Meinung in Form einer Frist angegeben werden,
  • Es gibt spezielle Informationspflichten für digitale Inhalte, d. h. für alle Inhalte, die in digitaler Form hergestellt werden wie Apps, Spiele, PC-Programme, Musik etc. – egal, ob der Inhalt als Download oder auf Datenträger übermittelt wird: Sie müssen über die Funktionsweise, einschließlich der anwendbaren Schutzmaßnahmen informieren! Dem Verbraucher muss erklärt werden, wie die erworbenen Inhalte verwendet werden können, außerdem ob technische Beschränkungen vorhanden sind (z. B. DRM).  Aber: Es besteht keine Mitteilungspflicht, wenn keine Schutzmaßnahmen bestehen.
  • Anzugeben ist weiter, mit welcher Hard- oder Software die digitalen Inhalte funktionieren. Aber: Soweit einfache Dateien in Standardformaten bereitgestellt werden, sind Angaben zur Interoperabilität und Kompatibilität entbehrlich.
  • Bei unbefristeten- oder Abonnementverträgen ist der Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum anzugeben.
  • Haben Sie sich bestimmten Verhaltenscodizes unterworfen oder einer außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,  sind diese anzugeben.
  • Vorsicht! Bevor der Verbraucher seine Ware in den Warenkorb legt, muss er darüber informiert werden – zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichtangaben – ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  • Wichtige Änderungen haben sich auch ergeben bezüglich der Frage, wann die Informationspflichten dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen. Für den Versandhandel wichtig ist, dass es ausreicht, den Verbraucher vor der Vertragserklärung zu informieren.
  • Nachvertragliche Übersendung der Informationspflichten sind vom Unternehmer spätestens bei Lieferung auf einem lesbaren und die Person des Erklärenden erkennen lassenden dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Unter dauerhaftem Datenträger ist jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern, z. B. USB-Stick, CDs, Festplatten. Auch E-Mails, die auf Servern gespeichert werden und nicht mehr im Einflussbereich des Absenders stehen, sind auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.
  • Alle Erklärungen dürfen nicht versteckt auffindbar sein – sog. Transparenzgebot.
  • Neu eingeführt wird das Gebot der mediengerechten Information, d. h. die Informationen müssen in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine wichtige Änderung ist weiter, dass die Verbraucher über die Informationspflichten nicht nur vor, sondern auch nach Vertragsschluss erneut zu informieren sind.
  • Verbesserung: Anders als nach bisherigem Recht ist für den Lauf der Widerrufsfrist neben dem Wareneingang nur noch maßgeblich, ob ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde. D. h., dass ein Fehler bei einer sonstigen Informationspflicht  folgenlos bleibt. Aber: Schadenersatzansprüche können sich dennoch ergeben.
  • Verstoß gegen Pflicht zur Verbraucherinformation ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, d. h. Abmahngefahr!

Sie sehen, dass sich eine Vielzahl der Informationspflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni ändern werden und Handlungsbedarf für alle Onlinehändler besteht!

Dieser Beitrag zu Informationspflichten ist Teil meiner Serie zur Verbraucherrechterichtlinie, die hier in den nächsten Wochen fortgesetzt wird.

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