Das OLG Hamm hat am 02. 03. 2010 (2 WF 27/10) entschieden, dass bei der Frage der Verwirkung von elternunterhalt nach § 1611 Abs. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit niht auf die früheren Erziehungs- und Aufmerksamkeitsmaßstäbe abzustellen sei, sondern darauf, ob sich das damalige Verhalten der Eltern – Verweigerung des Ausbildungsunterhalts und frühzeitiger Kontaktabbruch – nach heutigen veränderten zeitumständen als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder als vorsätzliche schwere Verfehlung darstellen würde.
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