Das OLG Köln orientiert sich beim Schadensersatz an den GEMA-Sätzen (setzt diese jedoch sehr hoch an) und ermöglicht über die Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber ihrer Kinder eine Freizeichnung der Abmahnungsansprüche. Nötig sei die Einrichtung einer Firewall und eines Passworts, sowie monatliche Kontrollen des PCs. Wenn die Eltern jedoch offensichtlich verbotene Handlungen nicht entdecken, haften Sie.
Das OLG nimmt für das über Monate andauernde zur Verfügung stellen von gängigen Titels einen Betrag von 200 € an (im Gegensatz z.B. zum LG Hamburg, welches nur 15,- € pro Titel als angemessen ansah; Urt. v. 8.10.2010, Az. 308 = 710/09), unter Berücksichtigung des (alten) GEMA-Tarifs VR-OD 5. Auch bestätigt das OLG die ständige Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht davon abhängt, dass Beweismittel vorgelegt werden – der Abgemahnte kann die Angaben des Anspruchsstellers so kaum überprüfen, insbesondere wenn in Filesharing-Fällen ominöse russische oder thailändische Rechteinhaber genannt werden).
Die Leitsätze:
1. Die Eltern eines 13-jährigen Sohnes, dem sie einen PC mit Internetanschluss überlassen haben, können ihrer aus § 832 Abs. 1 BGB resultierenden Aufsichtspflicht zur Verhinderung der Teilnahme des Kindes an illegalen sog. Tauschbörsen durch die Installation einer Firewall und eines Passwortes sowie monatliche stichprobenmäßige Kontrollen genügen.
2. Diese Kontrollen sind aber nicht hinreichend durchgeführt worden, wenn die Eltern über Monate das trotz der installierten Schutzmaßnahmen erfolgte Herunterladen zweier Filesharingprogramme nicht entdecken, für die Ikons auf dem Desktop sichtbar waren.
3. Die Höhe des dem Rechteinhaber durch die Teilnahme an einer sog. Tauschbörse entstandenen, im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens ist mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA Tarif zu orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten kommt. Das ist nicht der Tarif VR W 1, sondern der (frühere) Tarif VR-OD 5. Es sind weiter alle in Betracht kommenden Umstände wie die Länge des Zeitraumes, in dem der Titel in die „Tauschbörse“ eingestellt war, und die Höhe des Lizenzbetrages zu berücksichtigen, der für vergleichbare Titel nach Lizenzierung gezahlt wird. Sind gängige Titel über Monate durch die Tauschbörse öffentlich zugänglichgemacht worden, so kann ein Betrag von 200 € für jeden Titel geschuldet sein.
Urteil vom 23.03.2012 – 6 U 67/11 – Im Volltext bei JurPC Web-Dok. 69/2012, Abs. 1 – 57