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Preisnachlass in der Osterzeit – korrekt durchgeführt

Alle Jahre wieder locken stationärer und Online-Handel in und nach der Osterzeit mit vermeintlich besonders günstigen Preisen. Doch Händler müssen hier besonders aufpassen: werden Preisnachlässe nicht korrekt gewährt, verstößt dies gegen Wettbewerbsrecht!

Bei wettbewerbswidrigen Preisnachlässen besteht die Gefahr, dass der Kunde in die Irre geführt wird und ihm eine ausgewogene Kaufentscheidung durch falsche Behauptungen des Händlers unmöglich gemacht wird. Der BGH hat daher entschieden, dass der Kunde die Preisnachlässe nachvollziehen können muss, mit denen der Händler um ihn wirbt (s. Entscheidung BGH I ZR 192/09).

Anforderungen an die Werbung mit einem Preisnachlass

Die Transparenzanforderung gilt unabhängig davon, für welche Art von Preisnachlass sich der Online-Händler entscheidet. Gern greifen Händler auf Prozentangaben zurück, um die Vergünstigung zu verdeutlichen (Beispiel: „50 % günstiger als der alte Preis“). Möglich ist es aber auch, dem Kunden den Preis auf einen Artikel nachzulassen, wenn er mehrere kauft (Beispiel: „Kaufe 3 T-Shirts und das günstigste ist gratis“).

Wichtig: Der Online-Händler muss ausdrücklich klarstellen, bei welchen Artikeln im Online-Shop der Kunde mit dem Preisnachlass rechnen kann.

Wenn ein Online-Händler auf seiner Startseite behauptet, „alles“ sei günstiger, muss der Preisnachlass wirklich auch für das gesamte Sortiment gelten. Andernfalls muss er frühzeitig (z.B. durch Sternchen) darauf aufmerksam machen, dass bestimmte Artikel davon ausgenommen sein könnten („20 Prozent auf alles außer Tiernahrung“).

Wenn nur bestimmte Artikel aus dem Sortiment günstiger werden, muss der Rabatt bei diesen angegeben werden. Andere Regelwerke zu Preisangaben – etwas die PAngV – gilt es auch bei reduzierten Preisen zu beachten.

Ebenfalls ein gern genutztes Mittel von Händlern: die Vergünstigung wird dadurch angepriesen, dass neben dem aktuellen Preis der alte, höhere Preis steht. Dies ist rechtmäßig, wenn Händler dabei ehrlich sind: der alte Preis muss tatsächlich einmal „angemessen lang“ für das Produkt verlangt worden sein. Der Händler darf also keine überzogenen „Mondpreise“ erfinden, nur damit der von ihm verlangte Preis für ein Produkt niedriger aussieht, als er tatsächlich ist. Dies könnte ihm sonst als Irreführung gem. § 5 Abs. 4 UWG ausgelegt werden.

Außerdem muss der alte Preis tatsächlich höher sein als der neue. Wenn der eigene Preis und der ursprüngliche Preis identisch sind, ist es irreführend, wenn der Händler seinen als günstiger präsentiert.

Ebenfalls möglich ist es, den Zeitraum festzulegen, zu welchem die Artikel im eigenen Online-Shop günstiger sind. Dies bietet sich jetzt gerade in den kommenden Wochen im Weihnachtsgeschäft an. Der Vorteil hierbei: wenn die Rabattwochen vorbei sind, kann der Online-Händler wieder zu den ursprünglichen Preisen zurückkehren.

Auch hier ist es ganz wichtig, dass gegenüber (potentiellen) Kunden transparente Angaben gemacht werden. Er muss wissen, wie lange die Produkte des Händlers günstiger zu haben sein werden. Darauf muss er sich verlassen können. Ein vorzeitiger Abbruch der Rabattaktion kann eine Irreführung des Kunden sein.

Was ist, wenn manche Produkte aufgrund der hohen Nachfrage bereits vorher ausverkauft sind?

Nachkaufen muss der Händler die Produkte grundsätzlich nicht. Wenn er allerdings vorhatte, den Preisnachlass nur zu gewähren, „solange der Vorrat reicht“, muss er bereits zu Beginn der Rabattaktion darauf hinweisen. Hierbei darf er keineswegs in die Versuchung geraten, extra wenige Artikel vorzuhalten. Auch hier gilt: die Gestaltung muss für den Kunden nachvollziehbar sein.

Auch bei einer Verlängerung der Rabattaktion müssen Online-Händler daher aufpassen: dies könnte ihm ebenfalls als Irreführung ausgelegt werden, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen. Denn die Dauer einer Rabattaktion spielt bei vielen Kunden ebenfalls eine Rolle bei der Kaufentscheidung.

Fazit zum Preisnachlass von Händlern

Besonders wichtig ist bei Preisnachlässen die Transparenz: Der Kunde muss nachvollziehen können, wie viel er sich beim reduzierten Preis im Vergleich zum regulären Preis spart und unter welchen Voraussetzungen er die Vergünstigung erlangen kann (z.B. der Zeitraum und vom Preisnachlass ausgenommene Artikel).

Ist die Preisgestaltung unübersichtlich oder enthält sie unwahre Angaben, handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und damit droht eine Abmahnung von Wettbewerbern oder den Verbraucherschutzzentralen.

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