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Scheidungsvoraussetzungen: Ein Überblick

Welche Scheidungsvoraussetzungen stellt das Gesetz? Ein Überblick: Ausgangspunkt, wenn man sich scheiden lassen will ist, dass die Ehe gescheitert sein muss (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leben die Partner ein Jahr getrennt, wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe für das Scheitern der Ehe müssen im Scheidungsantrag nicht aufgeführt werden.

Diese Scheidungsvoraussetzung gilt in Ausnahmefällen nicht und der Scheidungsantrag kann vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Zusammenleben für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeutet, die im Verhalten des anderen Partners begründet ist. Beispiele aus der Rechtsprechung sind  z. B.  Gewalt gegen den Partner, Heimbringen von Zechkumpanen in der Nacht. Ein außereheliches Verhältnis berechtigt nur dann zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn der Partner mit dem neuen Partner zusammenlebt und es für den Antragsteller aus weiteren Gründen unerträglich ist, noch verheiratet zu sein. Diese Gründe müssen im Scheidungsantrag aufgeführt werden.

Die Vertretung durch einen Anwalt ist nur seitens des Antragstellers eine Scheidungsvoraussetzung. Der Antragsgegner kann die Scheidung auch ohne Anwalt durchführen. Das hat jedoch den Nachteil, dass er dann keine Anträge stellen kann, z. B. auf Unterhalt, Umgangsrecht etc. Es empfiehlt sich also auch für den Antragsgegner, anwaltlich  vertreten zu sein.

Über die Scheidungsvoraussetzungen hinaus: Versorgungsausgleich und Unterhalt

Anlässlich der Scheidung muss von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt werden.  Stichtage für den Versorgungsausgleich sind der Erste des Monats der Heirat und der Letzte des Vormonats der Zustellung des Scheidungsantrags. Die jeweiligen Versorgungen werden mit Auskunftsformularen von den Rententrägern ermittelt. Zu den Versorgungen gehören die gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Renten (z. B. Riester), Versorgungswerke (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) usw. Die jeweiligen Anwartschaften werden dann zur Hälfte auf den anderen Partner übertragen. Mindestbetrag ist € 3.066 gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG, Beträge darunter werden nicht ausgeglichen. Hat der andere Partner kein entsprechendes Rentenkonto, muss eines begründet werden.

Einigen sich die Partner bezüglich des Unterhalts, der Kinder, des Hausrats und des Zugewinns, ist anlässlich der Scheidung keine weitere gerichtliche Regelung vorgesehen. Diese Scheidungsvoraussetzungen sollten bereits ab der Trennung beachtet werden, um sich optimal auf die Scheidung vorbereiten zu können. Soweit ein kurzer Überblick.

Beachten Sie auch, welche ersten Schritte durchzuführen sind. Einen guten Überblick über die Scheidungsvoraussetzungen bietet auch diese Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz.

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