Die Schufa muss gegenüber einem Betroffenen die Berechnung der Score-Werte nicht offenlegen, wie der BGH am 28.01.2014 (Az.: VI ZR 156/13) entschieden hat. Die Schaufa muss also nicht offenlegen, wie bei Berechnung der Score-Werte die bei ihr vorhandenen Daten gewichtet werden und welche Vergleichsgruppen miteinbezogen werden, um den Score-Wert zu ermitteln. Die Schufa-Scoreformel, das heißt die abstrakte Berechnungsmethode der Score-Werte, ist nicht mitzuteilen. Die Offenlegung der Scoreformel sei nicht von dem Auskunftsrecht aus § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG mitumfasst.
Die Klägerin konnte aufgrund einer falschen Negativauskunft der Schufa einen Autokauf nicht finanzieren. Daraufhin wandte sie sich an die Schufa, die ihr eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ zusandte. Diese enthielt deren gespeicherte persönlichen Daten und allgemeine Informationen zur Schufa und zum Scoringverfahren, die Auflistung der Anfragen Dritter und die von der Schufa in den letzten beiden Monaten übermittelten sowie die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte. Diese Wahrscheinlichkeitswerte waren nach branchenbezogenen Scores (z.B. Handel, Telekommunikation) getrennt. Mithin wurden nur die Grundlagen für die Score-Werte mitgeteilt.
Diese Auskunft ging der Klägerin nicht weit genug, da es nicht nachvollziehbar sei, wie die Branchen-Score-Werte der Schufa zustande gekommen seien. Daher genüge diese Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen. In den Vorinstanzen wurde die Klage auf weitere Auskunftserteilung abgewiesen.
BGH: Schufa muss nicht offenlegen, wie Score-Werte berechnet werden
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Aus § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG ergebe sich kein weiterer Auskunftsanspruch als die bereits erteilten. Als Betroffener habe man nur einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten, Daten in die Wahrscheinlichkeiten eingeflossen seien, die die Schufa ihren Kunden übermittelt habe. Durch den Auskunftsanspruch solle sichergestellt werden, dass den Betroffenen der für die Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrundeliegende konkrete Sachverhalt in einer für den Laien verständliche Form mitgeteilt werde. Mit dieser Information solle der Betroffene fehlerhafte Daten korrigieren und atypische Sachverhalte den über eine Kreditvergabe entscheidenden Stellen erklären können. Dazu bedürfe es keiner Angaben zur Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente.
Nach Meinung des BGH war es Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 34 Abs. 4 BDSG im Jahre 2009, dass trotz einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren das Geschäftsgeheimnis der Auskunftsdateien, das heißt die Scoreformel, gewahrt werden sollte. Dies bedeute, dass die Gewichtung der in den Score-Wert eingeflossenen Merkmale und die konkreten Angaben von Vergleichsgruppen nicht zu den Elementen zählen, über die nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Dieses Ergebnis könne auch darauf gestützt werden, dass eine vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Erweiterung des Gesetzes dahingehend, dass auch ein Anspruch auf Offenlegung der Bedeutung der Daten für das Ergebnis bestehe, nicht ins Gesetz übernommen wurde. Von dem Scoringverfahren hänge die Aussagekraft der Prognose und folglich die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Marktwert der Auskunftei selbst ab. Ein weitergehender Auskunftsanspruch folge auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben.
Folge dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist damit, dass das Geschäftsmodell der Schufa weiterhin geschützt wird. Eine anhand der vorliegenden Daten nicht nachvollziehbare negative Bewertung kann von einem Betroffenen, wenn die zugrunde gelegten persönlichen Daten stimmen, nicht weitergehend überprüft werden. Angesichts dessen, dass eine negative Schufa-Auskunft schwerwiegende Folgen für einen Verbraucher haben kann, ist die jetzige Rechtslage nicht verbraucherfreundlich. Das der BGH so sklavisch am Willen des Gesetzgebers argumentiert, ist eher erstaunlich, da dieser in vielen anderen Urteilen ziemlich ignoriert wird. Eine Gesetzesänderung wäre zu begrüßen, um u.a. die Schufa zur Information zu verpflichten, wie die Score-Werte berechnet werden.
Nachtrag 14.4.2014: Laut Presseberichten hat die Klägerin inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Da die Rechtslage insbesondere im Hinblick auf das Verfassungsrecht unklar ist, ist es gut möglich, dass sich das Verfassungsgericht noch näher mit dem Fall beschäftigen wird.