Am 13. Juli 2013 trat das Gesetz zur Stärkung des leiblichen Vaters in Kraft. Endlich haben leibliche Väter (also nicht die rechtlichen) die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Bisher stand dem leiblichen (= biologischen) Vater, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet war, ein Umgangsrecht mit seinem Kind gemäß § 1685 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 BGB nur zu, wenn er eine enge Beziehung zu seinem Kind hatte, d. h. für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hatte und der Umgang dem Kindeswohl diente.
Hatte das Kind jedoch einen rechtlichen Vater (Kind wird in einer Ehe geboren) und konnte der biologische Vater keine Beziehung zu seinem Kind aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zu seinem Kind bisher verwehrt. Wünschte die Mutter des Kindes keinen Kontakt zum biologischen/leiblichen Vater, konnte sie den Umgang verhindern, auch wenn der Umgang mit dem biologischen Vater dem Kindeswohl gedient hätte. Der biologische Vater hatte zudem kein Recht, Auskunft zu verlangen über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. § 1686 Abs. 1 BGB, das jedem Elternteil ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil gibt, stand nur den rechtlichen Eltern zu, nicht dem leiblichen Vater.
Gerichtsentscheidung und neues Gesetz zur Stärkung des Umgangsrechts für den leiblichen Vater
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten würde. Er verlangte die Stärkung der leiblichen Väter, unabhängig von deren rechtlichen Status.
Das neue Gesetz räumt einem leiblichen Vater, der ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat das Recht auf Umgang mit dem Kind ein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient – und zwar unabhängig davon, ob ob er zum Kind bereits eine sozial-famililäre Beziehung aufgebaut hat.
Das neue Gesetz gibt dem leiblichen Vater zudem bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, es darf allerdings dem Wohl des Kindes nicht widersprechen.
Diese Rechte setzen allerdings voraus, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist – die leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Auskunfts- und Umgangsverfahrens zu prüfen.
Sollte die Mutter des Kindes den Aspruch des leiblichen Vaters dadurch verhindern wollen, dass sie keine Zustimmung zur Abstammungsuntersuchung gibt, ist flankierend vorgesehen, dass Abstammungsuntersuchungen gelduldet werden müssen.
Das neue Gesetz stellt das Kindeswohl eindeutig in den Vordergrund. Das Gesetz ist zu begrüßen, da ein Kind immer Interesse an seiner Herkunft hat und auch der leibliche Vater, der sein Kind sehen möchte ein solches Recht haben sollte.