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Toolport GmbH mahnt Kleinstgewerbetreibenden wegen Ureberrechtsverletzung ab

Mir liegt eine Abmahnung der Firma Toolport GmbH aus Norderstedt vor, die meinen Mandanten, einen Kleinstgewerbetreibenden, wegen unberechtigter Nutzung von vier Fotos auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Toolport GmbH betreibt Handel mit Zelten und Zubehör. Mein Mandant kaufte eines dieser Zelte und vermietete es mit seinem Kleinstgewerbe an private Kunden. In seinem Angebot bei eBay Kleinanzeigen veröffentlichte mein Mandant vier Fotos der Toolport GmbH zur Werbung für die Anzeige, den Urheber der Fotos hatte er nicht genannt.

Rechtsanwälte Schlömer & Sperl aus Hamburg fordern für Toolport GmbH von meinem Mandanten zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, darin muss er bestätigen, dass er ab sofort die Fotos in seinem Internetauftritt nicht mehr veröffentlicht. Sie machen die Verletzung der der Toolport GmbH zustehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte gemäß §3 2, 72 UrhG i. V. m.  §§ 15 ff UrhG geltend.

Weiter fordert die Toolport GmbH Auskunft über die Herkunft der Fotos und darüber, ob die Fotos auch noch anderweitig verwendet und wie lange sie veröffentlicht wurden. Toolport GmbH verlangt zusätzlich Schadenersatz und Aufwendungsersatz.

Fazit zu den Abmahnungen wegen Foto-Nutzung

Mein Mandant muss nicht nur sämtliche Fotos vom Netz nehmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, vielmehr hat er auch erhebliche Kosten an die Toolport GmbH und dessen Anwälte zu bezahlen. Zum einen die Rechtsanwaltskosten, die Firma an ihre Anwälte bezahlen müssen. Die Gegenstandwerte, aus denen sich die Anwaltskosten errechnen, sind in der Regel bei Urheberrechtsverletzungen sehr hoch. Die abmahnende Firma machte Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von € 50.000 geltend, das waren einschließlich der Mehrwertsteuer stolze € 1.822,96.

Damit aber nicht genug, die man machte auch Schadensersatz geltend. Dieser wurde nach der sog. Lizenzanalogie und nach den MFM-Bildhonoraren berechnet, geltend gemacht wurden € 159 pro Bild zuzüglich eines Zuschlags von ein halb wegen gewerblicher Nutzung und der Nichtnennung des Urhebers, sodass pro Bild € 477 verlangt wurden – bei vier Fotos ein Betrag von € 1.908,00.

Eine teure Angelegenheit bei einem minimalen Umsatz bei Vermietung des Zeltes. Aber auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an. Immerhin: Ich konnte die geforderte Zahlung durch Verhandeln um einiges reduzieren.

Sind Sie auch wegen Fotoklau (durch Toolport GmbH) abgemahnt worden?

Mein Tipp: Unterzeichnen Sie nicht die von der Toolport GmbH mitübersandte Unterlassungserklärung, lassen Sie sich von einem in diesem komplexen Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt vertreten.

Vermeiden Sie die unbedingt bei Ihrem Internetauftritt die Verwendung fremder Fotos! Verwenden Sie nur Fotos, die Sie selbst hergestellt und/oder gekauft haben und Sie die Lizenz zur Veröffentlichung haben.

Beachten Sie, dass Sie immer den Urheber der Fotos nennen. Haben Sie die Fotos von Agenturen erworben, lesen Sie genau die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit Sie den Urheber richtig nennen.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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