Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 27.03.2019 (Az. C-681/17) entschieden, dass für Matratzen, die online gekauft wurden, das Widerrufsrecht selbst dann gilt, wenn die Plastikfolie vom Kunden entfernt wird. Der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen bestehe nicht. Der Verkäufer könne die Matratze reinigen, desinfizieren und wiederverkaufen. Die Hygiene- und Gesundheitserfordernisse würden dadurch nicht eingeschränkt.
Der entschiedene Fall:
Der EuGH hatte auf Grund folgenden Sachverhalts zu entscheiden: Ein deutscher Käufer bestellte bei einem Onlinehändler eine Matratze, er entfernte die Schutzfolie, machte danach von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte die Matratze an den Onlinehändler zurück. Dieser berief sich auf die Verbraucherschutzrichtlinie, die das Widerrufsrecht für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet seien, ausschließe.
Der Bundesgerichtshof (BGH), bei dem der Fall schließlich landete, fragte beim EuGH, wie die Richtlinie auszulegen sei und ob beim Online-Matratzenkauf das Widerrufsrecht gelte oder nicht.
Gilt beim Online-Matratzenkauf ein Widerrufsrecht?
Der Gerichtshof vertritt auch hier die weitreichende Auffassung, dass das Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf nicht ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Ausnahme „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene“ liege nicht vor. Die Matratze könne gebraucht erneut verkauft werden, nachdem sie gereinigt und desinfiziert sei, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe. Es sei nichts anderes als der Verkauf von Kleidern, die auch am Leib getragen werden und zurückgegeben werden können. Dem Kunden eines Online-Matratzenkaufs sei ein Widerrufsrecht zu gewähren, denn er können die Matratze nicht wie in einem Ladengeschäft vorher zur Probe liegen. Dieser Nachteil sei durch das Widerrufsrecht auszugleichen.
Es ist allerdings zu beachten, dass der Kunde für den Wertverlust haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verliert.
Fazit für Onlinehändler?
Selbst wenn ein Kunde die Schutzhülle bei einem Online-Matratzenkauf von der Matratze abzieht, gilt das 14tägige Widerrufsrecht. Als Online-Händler müssen Sie auch eine gebrauchte Matratze zurücknehmen. Achten Sie als Onlinehändler aber darauf, dass der Kunde die Matratze nur so nutzte, wie es auch in einem Ladengeschäft beim Probeliegen möglich wäre. Tritt ein erkennbarer Wertverlust ein, z.B. durch grobe Verschmutzung oder Schäden, muss der Kunde für den Wertverlust aufkommen.
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