Zur Wettbewerbswidrigkeit bei der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen
Wenn von einer hochwertigen und seltenen Damenhandtasche Gestaltungsmerkmale auf ein preisgünstiges Produkt übernommen werden, kann dies wettbewerbswidrig sein, da dadurch die Wertschätzung des hochpreisigen Produkts auf unlautere Weise ausgenutzt wird, auch wenn die Merkmale eher unauffällig sind (OLG Frankfurt). Dafür reiche aus, dass das Produkt auch bei einfacherer Gestaltung einen gewissen Bekanntheitsgrad erfahren habe (z.B. durch Presseveröffentlichungen) und Käufer der Nachahmung durch eine zu große Nähe des Designs zu der irrigen Annahme verleitet würde, dass es sich um ein Original handele.
Zugrunde lag dem Urteil die Klage einer bekannten Luxusfirma, welche die Handtaschen für – je nach Material – 3.000,- – 5.000,- € verkaufte. Das nachgeahmte Modell war hingegen für 50,- € zu haben und ahmte das Flechtmuster der Klägerin deutlich nach. Das Landgericht sah darin keinen Rechtsverstoß, da das Flechtmuster „trivial“ sei. Das OLG sah dies nun anders. Der Grad der Nachahmung sei so deutlich, da das Design so gleich sei, dass die Taschen bei bloßem Kennen anhand von Werbung nicht auseinanderzuhalten seien. Der wesentliche Unterschied des verwendeten Materials sei daher irrelevant. Daher läge das Motiv, gezielt die Reputation des Luxusmodells auszunutzen auf der Hand. Das Landgericht sah damit eine Wettbewerbswidrigkeit gem. § 4 Nr. 9b) UWG, weil darin eine unzulässige Ausbeutung des Rufs des Taschenmodells der Klägerin zu sehen sei.
Was bedeutet dies für Hersteller/Verkäufer von billigen Produkten? Es muss darauf geachtet werden, dass die Produkte nicht zum Verwechseln ähnlich mit einem bekannten und etablierten Produkt sind. Insbesondere sollte man sehr zurückhaltend vorgehen bei der Nachahmung von Waren aus dem Luxusbereich, auch wenn dies i.d.R. ein lukratives Geschäft wäre. Stets sollte vor Produktion eines geplanten Designs auch anwaltlich überprüft werden, ob es rechtliche Probleme geben kann. Der Fall ist allerdings nicht rechtskräftig, der BGH wird entscheiden.
Das Urteil im Volltext (mit Bildern)