Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20. 05. 09 (I ZR 218/09) entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle, wenn der Eingriff betriebsbezogen ist. Denn dadurch werde regelmäßig der Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei. Darüber hinaus könnten zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger sei die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig. Der Betroffene habe dann einen Unterlassungsanspruch.
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