Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 08. 03. 12 (13 W 17/12) entschieden, dass Webseiten nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn die nötige Schöpfungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erreicht ist. Daran fehle es, wenn die Gestaltung der Internetseite nicht über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webaufttritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Das sei insbesondere der Fall, wenn weder die Farbauwahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken der Gestaltung eine Originalität verleihen, die es als gerechtfertigt erscheinen ließen, die Gestaltung zu monopolisieren.
Auch die Verwendung der Sprache genieße keinen urheberrechtlichen Schutz, wenn es sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft handele und die verwendete Alltagssprache keine Besonderheiten biete. In dem vorliegenden Fall wurde daher ein Anspruch auf Unterlassung zurückgewiesen.
Das OLG hat in der Entscheidung weiter festgehalten, dass auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nach § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 5 UWG ebenfalls ausscheide. Der Inhaber einer Internetseite habe damit zu rechnen, dass auf seine Seite verlinkt würde. Es sei davona auszugehen, dass er auch damit einverstanden sei.
Da es sich in dem entschiedenen Fall um eine Darstellung der Internetseite der Klägerin durch den Beklagten im Wege des sog. framing handele, bestehe auch keine Verletzung des Namens der Klägerin, es bestehe keine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung.
Tipp: Wenn Sie Internetseiten erstellen ist es hilfreich, in AGB zu vereinbaren, dass Urheberrechtsschutz besteht, auch wenn die Schöpfungshöhe eigentlich nicht erreicht ist.