Verwenden Eltern das Sparguthaben ihres minderjährigen Kindes für Unterhaltszwecke, sind sie gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an das Kind zurück zu zahlen.
Der Fall: Die Mutter eines 7jährigen nichtehelichen Kindes hatte Sparguthaben des Kindes für Unterhaltszwecke verwendet, weil der Vater trotz seines Versprechens nach Trennung von der Mutter, die lediglich € 1.100 verdiente, ihr keinen Zuschuss zur Gründung des neuen Hausstands und Unterhalt für das Kind zur Verfügung gestellt hatte. Die Mutter verwendete das Sparguthaben des Kindes, das sowohl die Großeltern väterlicherseits und der Vater für das Kind angespart hatten, für die Anschaffung von Möbeln, Bekleidung, Spielzeug und einen Kindersitz, sowie für eine Waschmaschine und Wäschetrockner. Der Vater verklagte die Mutter vor dem Amtsgericht (AG) auf Rückzahlung des Sparguthabens und hatte mit der Klage Erfolg. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 28.5.2015 (Az: 5 UF 53/15) zurückgewiesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Verwendung von Sparguthaben des Kindes:
Das OLG bestätigte die Auffassung des AG, dass das Kind Kontoinhaber und damit Gläubiger des Sparguthabens sei. Entscheidend dafür sei, dass klar erkennbar gewesen sei, dass sowohl die Großeltern als auch der Vater des Kindes das Sparguthaben dem Kind zugute kommen lassen wollten. Dies sei hier der Fall. Die Großeltern hatten das Sparbuch für das Kind angelegt, der Vater hatte einen weiteren Geldbetrag mit der Bemerkung „Geburts- und Taufgeld“ auf das Konto einbezahlt. Zudem habe das Sparbuch Indizwirkung. Der Rückzahlungsanspruch resultiere aus § 1664 BGB, wonach der sowohl Anspruchsgrundlage als auch Haftungsmaßstab sei. Die Mutter habe mit der Abhebung des Sparguthabens pflichtwidrig gehandelt, da die Einrichtung des Kinderzimmers und der neuen Wohnung aus dem Unterhalt zu bezahlen seien. Das Vermögen des Kindes dürfe nicht herangezogen werden.
Die Mutter hätte vor Verwendung des Sparguthabens einen sog. Sonderbedarf gegen den Vater geltend machen oder den Sozialhilfeträger um Hilfe bitten müssen.
Stellungnahme: Geklagt hatte der Vater gegen die Mutter, da er die alleinige Sorge für das Kind innehatte. Die weit verbreitete Auffassung ist, der Sorgeberechtigte dürfe über das Sparguthaben des Kindes verfügen, wenn sie/er für das Kind etwas einkaufe. Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig. Das Sparguthaben des Kindes ist geschützt und darf von Eltern nicht verwendet werden. Dieser gefestigten Rechtsprechung ist voll und ganz zuzustimmen. Gelder, die explizit für ein Kind angelegt wurden, muss von den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge, die auch die Sorge für das Vermögen des Kindes umfasst, geschützt und mündelsicher angelegt werden.