Der BGH (Az: XII ZR 149/09) hat in seinem Urteil vom 20. 07. 11 entschieden, dass Schwiegereltern auch dann Rückforderungsansprüche gegen das geschiedene Schwiegerkind haben, wenn das eigene Kind Miteigentümer der Immobilie ist, das mit Hilfe der Schwiegereltern gebaut wurde und diese Immobilie auch weiter bewohne seit der Trennung. Auch ein Wertverlust sage nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögesnmehrung beim Schwiegerkind vorhanden sei.
Anspruchsgrundlage ist der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage, d. h., dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen erbracht wurden wegen der Ehe des Kindes.
Leistungen der Schwiegereltern, die nach der Scheidung erbracht wurden, geben dagegen keinen Anspruch auf Rückforderung.