Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. 11. 09 – I 20 U 137/09 – entschieden, dass sich ein Käufer von E-Mail-Adressen nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen darf, dass die Einwilligung der beworbenen Person vorliegt. Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Adressaten stelle einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, dafür hafte der Geschäftsführer des werbenden Unternehmens wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auf Unterlassung.
Konsequenz: Eine ausdrückliche Einwilligung der beworbenen Person muss vorliegen. Der Werbende muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass zum Zeitpunkt der Werbung diese Zustimmung vorlag, er muss sich des sog. Double-Opt-In-Verfahrens bedienen.
Mein Tipp: Der Käufer von Adressdaten sollte sich gegenüber dem Veräußerer vertraglich absichern, um der Unterlassungshaftung zu entgehen!