…zumindest so ähnlich entschied das Bundespatentgericht (Beschl. v. 3.2.2014, 25 W (pat) 560/12). Der Begriff „Richard-Wagner-Barren“ sei nicht als Marke eintragungsfähig, da diesem jede Unterscheidungskraft fehle. Ein Unternehmen wollte den Begriff eintragen lassen für „Seifen; Büroartikel; Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren„, dies wurde von Patent- und Markenamt abgelehnt, auch das BPatG konnte sich nicht dafür erweichen.
Als 1. Vorsitzende des Richard-Wagner-Verbandes Ulm/Neu Ulm freue ich mich allerdings über das Urteil, unabhängig seines Ergebnisses. Denn nun ist es quasi amtlich, dass Wagner einer bedeutensten Komponisten ist. So stellte das Gericht fest:
„Richard Wagner zählt zu den größten europäischen Musikdramatikern und Komponisten überhaupt (vgl. Auszug aus Wikipedia, die als Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 14. Juli 2011 beigefügt war, Bl. 8 ff. der Patentamtsakte) und ist als berühmte Persönlichkeit der Zeit- und Musikgeschichte allgemein bekannt. „
Ein Wermutstropfen ist zwar, dass nur Wikipedia zitiert wird, aber die Zustimmung der Richter ist eindeutig. Auch Leipzig dürfte sich freuen, dass die Feierlichkeiten in der Geburtsstadt gewürdigt zu werden. Denn sie führen aus:
„Die Opern Richard Wagners werden jedes Jahr in Bayreuth anläßlich der dort seit 1876 zunächst unregelmäßig, später jährlich stattfindenden Richard-Wagner-Festspiele, in einem eigens dafür erbauten Opernhaus aufgeführt, zu denen regelmäßig Prominenz aus allen Teilen der Gesellschaft erscheint. Außerdem gibt es auch anderenorts, z.B. in der Geburtsstadt Richard Wagners Leipzig, Richard Wagner- Musikfestivals oder Festtage. Dies gilt insbesondere im Jahr 2013, in dem sich sowohl der Geburtstag von Richard Wagner zum 200. Mal (22. Mai 1813) wie auch sein Todestag zum 130. Mal (13. Februar 1883) jährt (vgl. Seiten aus www.wagnerstadt.de, www.richard-wagner-leipzig.de/Veranstaltungen, diese Unterlagen sind dem Anmelder mit Ladungsverfügung vom 22./25. November 2013 als Anlage 1a, b übermittelt worden, Bl. 30/31 d.A.). „
Der Opernfan freut sich, dass Richard Wagner nun auf diese Weise zu Ehren kommt. Das überrascht mich natürlich wenig, das Lob ist selbstredend vollauf berechtigt. Und das Urteil zeigt die Bedeutung, die Wagner auch 200 Jahre nach seiner Geburt noch immer für den Wirtschaftsstandort Deutschland hat. Viele Menschen stehen in Lohn und Brot aufgrund seiner Kunst, die Menschen weltweit begeistert. Leider ist diese Wohlstandsförderung bedroht durch Kleingeister und kurzsichtige Politiker, die den einzigartigen Kulturstandort Deutschland zerstören wollen, indem Subventionen gestrichen werden, die nur ein Tropfen auf den heißen Stein der zig-Milliarden Steuergelder sind, die der Staat jährlich verschleudert. Und dies aller erwiesenermaßen positiven Effekte der Kultur zum Trotz, obwohl das Wirtschaftsgut Oper auch Arbeitsplätze bei Richard-Wagner-Barren oder Mozartkugeln herstellendem Unternehmen schafft. Auch hierzu äußert sich das Gericht klug:
„Es liegt auf der Hand, dass die Allgemeinheit einen Anspruch auf Teilhabe am kulturellen Leben hat, wozu auch die Möglichkeit der Beteiligung am Leben, den Werken und dem Wirken überragender Persönlichkeiten aus Kunst und Kultur gehört.“)
Aber ich schweife ab. Wurde die Eintragung der Marke denn nun zu Recht abgelehnt? Hier ein – für einen Juristen ungewöhnlich eindeutiges – JA! Das BPatG entschied ganz zu Recht, dass dem Begriff Richard-Wagner-Barren keine Herkunftsfunktion (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zukomme. Denn ein durchschnittlicher Wagnerianer wird, wenn er diesen Namen liest, nicht daran denken, ein Produkt eines bestimmten Herstellers vor sich zu haben. Der Wagnerianer wird bei „Richard-Wagner-Barren“ allein davon ausgehen, dass ein Barren vorliege, der sich um Richard Wagner dreht, eventuell auf eine Veranstaltung verweist. Dabei ist zu vermuten, dass verschiedene Hersteller einen solchen Barren mit des Meisters Konterfei herstellen würden (wer im Sommer in Bayreuth war weiß, wie viele verschiedene solcher leckeren Devolutionalien es gibt).
Auf die weiterhin freie Verkaufsmöglichkeit von Richard-Wagner-Barren und die gerichtliche Würdigung dieses grandiosen Komponisten trinke ich in diesem Fall keinen Sekt – sondern esse einen Richard-Wagner-Barren. In den nächsten Tagen dann noch die (unabhängig davon als Marke eingetragenen) „Bach-Pfeifen“, „Brahms-Schoppen“, „Goethe-Wurst“ und „Händel-Torte“.
Weiterführende Links zum „Richard-Wagner-Barren“:
- Das Urteil des Bundespatentgerichts zu den Richard-Wagner-Barren im Volltext.
- Vielen Dank an @Löffel_Abrar für den Hinweis auf das Urteil via Twitter!