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Das neue Widerrufsrecht für digitale Inhalte nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWichtige Neuerung beim Widerrufsrecht: Für digitale Inhalte wie Downloads, Streams, Kauf und Herunterladen von Software, Apps, E-Books, Musik, Videos besteht zukünftig ein Widerrufsrecht!

Dies ergibt sich aus § 356 Abs. 5 BGB n.F., der folgendes neu bestimmt:

“Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.“

Änderungsbedarf für Unternehmer für das neue Widerrufsrecht für digitale Inhalte nach der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Um zu verhindern, dass der Verbraucher einen Download ausführt, widerruft und nicht bezahlt, obwohl er das Produkt erhalten hat, empfehle ich, im Kaufprozess eine Checkbox zu aktivieren, die den Verbraucher darüber informiert, dass der Download vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Achten Sie darauf, dass das Häkchenfeld nicht vorher angekreuzt ist! Der Verbraucher muss bestätigen, dass er weiß, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Verbinden Sie diese Information mit dem Text, der die Checkbox für die Zustimmung zum Download erläutert!

Wichtig: Die Tatsache, dass der Verbraucher in Kenntnis des Erlöschens des Widerrufsrechts auf Download und Stream bestanden hat, muss in der Vertragsbestätigung nach Vertragsschluss enthalten sein!

Also: Der Vertragsschluss selbst und der Download muss in zwei Vorgänge aufgeteilt werden:

  1. Der Verbraucher muss den Download anfordern, wofür er eine Bestellbestätigung per E-Mail erhält mit der Widerrufsbelehrung und den AGB., die natürlich nebst der Datenschutzerklärung schon im Bestellprozess einsehbar sein müssen.
  2. Verbraucher widerrufen, bis er mit dem Download beginnt,

oder
beginnt der Verbraucher sofort mit dem Download, verliert er sein Widerrufsrecht, er muss aber aktiv zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Bestellung beginnt und er damit weiß, dass er sein Widerrufsrecht verliert.

Zusätzlich müssen Sie dem Verbraucher die weiteren Informationspflichten gemäß Art 246 a § 1 Nr. 1 Nr. 14 und Nr. 15 EGBGB n. F. übermitteln. D. H.: Sie müssen den Verbraucher „über die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie über wesentliche Beschränkungen der Inoperabilität und der Kompatibilität der digitaler Inhalte mit Hard- und Software, sowie diese Beschränkungen dem Unternehmen bekannt sein oder bekannt sein müssen“ aufklären.

Dieser Beitrag ist Teil meiner Serie zur VRRL, klicken Sie hier für mehr Infos.

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