Die Nutzung des MP3-Konvertierers JDownloader2 ist grundsätzlich legal. Der gegen den Herausgeber ergangene Beschluss des LG Hamburg hat keine Auswirkungen auf Nutzer. Dies legen RA Lachenmann und Fabian Janisch in einer Veröffentlichung dar, die in der August-Ausgabe der Fachzeitschrift „Computer und Recht“ erschienen ist. Nutzer können die Software ohne größere Gefahren weiter nutzen.
Das LG Hamburg hatte mittels einstweiliger Verfügung untersagt, dass eine spezielle Funktion des MP3-Konvertierers JDownloader2 weiter genutzt werden dürfe. Dies betraf nicht die gesamte Software, wie teils fälschlich gesagt wurde, sondern allein eine spezielle Funktion des JDownloader2, die eine spezielle Umgehung von Sicherungsmaßnahmen möglich machte. Diese Funktion war von einem Mitglied der OpenSource-Community ohne Wissen des Software-Herausgebers eingebaut worden.
Dennoch gilt: Grundsätzlich ist die Nutzung von Konverter-Software legal! Man kann also problemlos von YouTube und ähnlichen Plattformen die Audio-Spuren in MP3s auf die Festplatte konvertieren. Dies bewerte ich ausführlich in diesem Blogbeitrag „Konvertierungsdienste: Musik legal herunterladen (statt Filesharing)!?“. Zudem war in der April-Ausgabe der Zeitschrift „Multimedia und Recht“ ein ausführlicher Beitrag dazu erschienen.
Die Urteilsanmerkung zu der JDownloader2 -Entscheidung des LG Hamburg umfasst zwei Punkte:
- Einerseits die Frage, ob die Unterlassungsverfügung rechtmäßig ergangen ist, was der Fall ist, wenn eine Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (§ 95a UrhG) vorlag. Dies bejahen wir vorsichtig, da die Streams mit dem Messaging Protocol Encrypt (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL gesichert waren und dies der derzeit höchst mögliche Verschlüsselungsstandard ist und zur Umgehung zumindest Programmierkenntnisse nötig sind. Es ist daher nicht jedermann möglich, den Schutz zu umgehen, sondern bedarf höherem Aufwand. Als Nutzer begeht man bei dieser Umgehung ebenfalls eine Rchtsverletzung.
- Andererseits wird in dem Beitrag zum JDownloader2-Beschluss auf den Open Source-Faktor eingegangen. Grundsätzlich haftet der Programmierer für eien Rechtsverletzung, die er begangen hat. Allerdings kann auch der Herausgeber der Software dafür einstehen, insbesondere wenn er die unzulässigen Funktionen kannte. In dem Beschluss des LG Hamburg scheint dies nicht angesprochen worden zu sein und bedarf einer näheren Untersuchung.
Fundstelle der Veröffentlichung: Janisch/Lachenmann, Kommentar zu LG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2013 – 310 O 144/13 – JDownloader2, CR 2013, S. 547-548.
Autor dieses Beitrags: RA Lachenmann.