Konvertierungsdienste sind heute, Filesharing war gestern! Wer keine Lust mehr hat, Abmahnungen für Downloads von aktueller Musik zu erhalten, kann Konvertierungsdienste nutzen. Meines Erachtens verstoßen diese nicht gegen das Urheberrecht, so dass man aktuelle und alte Musik über YouTube usw. legal und gratis für sich selbst speichern kann.
Was sind Konvertierungsdienste?
Ausgangspunkt sind On-Demand-Streamingdienste wie YouTube, MyVideo, Clipfish, Dailymotion oder MySpace. Der Nutzer kann sich einfach viele verschiedene Videos ansehen und Musik hören, allerdings nur direkt über das Netz. Hier kommen die Konvertierungsdienste (z.B. Video DownloadHelper; VDownloader; Free Studio von DVDVideoSoft; anjo.to; convert2mp3.net) ins Spiel, mittels derer die Tonspuren der Videos auf die eigene Festplatte heruntergeladen und als MP3 am PC gespeichert werden. Die Videos werden temporär auf das Gerät des Nutzers geladen und dort im Cache dekodiert und gespeichert.
Ist es legal, über Konvertierungsdienste Lieder herunterzuladen?
Da es noch kein BGH-Urteil dazu gibt, ist eine Prüfung auf Basis des Urhebergesetzes vorzunehmen. Das Recht auf Vervielfältigung seines Werkes hat grundsätzlich der Urheber (§ 16 UrhG) – der Nutzer greift darin durch die Speicherung der Musikdatei auf dem Computer ein. Dies ist dem Nutzer unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG gesetzlich gestattet, wenn keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Wenn also die Streamingdienste ihre Streams technisch davor schützen, konvertiert zu werden, darf der Nutzer dies nicht umgehen. Derzeit ist dies m.E. fast nirgends der Fall. Denn die Streams sind i.d.R. unverschlüsselt verfügbar, so dass die Speicherung ohne großen technischen Aufwand möglich ist. Zwar werden neuerdings die Flash-Dateien nicht mehr im Klarformat gespeichert, jedoch ist dies mit nur geringen Programmierkenntnissen zu umgehen. Unzulässig kann die Nutzung dann werden, wenn eine Verschlüsselung vorliegt, wie dies z.B. beim Real Time Messaging Protocol Encrypted (RTMPE) von Adobe der Fall ist, was derzeit jedoch m.E. nicht von den Anbietern (YouTube usw.) ausgeht, sondern von Adobe, und somit keine Rolle spielen kann. Derzeit sind die Streams also nicht wirksam geschützt.
Weiterhin ist die Konvertierung unzulässig (§ 53 Abs. 1 UrhG), wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig wäre. Dies ist bei YouTube jedoch m.E. meist nicht der Fall, da die Seiten (anders als Filesharing-Plattformen gerade nicht fast ausschließlich rechtswidriger Downloads dienen) sondern meist die Rechteinhaber selbst die Videos einstellen. Zudem löscht YouTube regelmäßig rechtswidrige Inhalte und ist dazu verpflichtet.
Zwar verbieten die Nutzungsbedingungen der Plattformen die Konvertierung. Diese werden aber nicht wirksam einbezogen, weil der Nutzer sie nicht ausdrücklich akzeptiert. Zudem sind die Klauseln m.E. rechtswidrig, da § 53 UrhG immer gilt und nicht vertraglich aufgehoben werden kann. Das Privileg der Privatkopie, welches den Konvertierungsdiensten zugutekommt, steht jedem kraft Gesetz zu.
Achtung: Dies stellt nur unsere Ansicht dar! Es gibt noch kaum Urteile zu diesem speziellen Bereich, so dass keine Rechtssicherheit besteht – obwohl u.E. die Rechtslage eindeutig ist. Dennoch ist auch dies mit Vorsicht zu genießen. Die Lieder zu kaufen ist noch immer die sicherste Variante. Der Beitrag stellt die Materie zudem nur sehr verkürzt dar, will also einen Überblick geben.
Wo kann ich mehr erfahren?
Die ausführliche rechtliche Bewertung von Konvertierungsdiensten finden Sie in der neuen Ausgabe (Heft 4) der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2013, S. 213), in der ein Fachaufsatz von mir und Herrn Fabian Janisch erschienen ist, siehe dazu die getrennte Meldung im Blog.
Autor: RA Matthias Lachenmann