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Zur Wettbewerbswidrigkeit des „Like Buttons“ bei Facebook

Onlinehändler aufgepasst!

Das LG Berlin (91 O 25/11) hat am 14. 03. 11 entschieden, dass ein Online-Händler nicht gegen das Wettberwerbsrecht verstößt, wenn er den „Like Button“ von Facebook auf seiner Website einbindet, ohne die Gäste seiner Verkaufsplattform auf die damit verbundenen Übertragung an Facebook zu informieren.

Im akutellen Fall wurde der Eilantrag des Konkurrenten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung abgelehnt. § 13 TMG (Telemediengesetz) stelle keine Marktverhaltensregel dar, sondern diene als Datenschutzbestimmung lediglich dem Persönlichkeitsschutz. Das Gericht hat allerdings nicht entschieden, ob datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt sind.

Problem: Über die Einbindung des „Like Button“ über einen iFrame auf der Website eines Onlinehändlers werden zumindest Daten von eingeloggten Facebook Nutzern an Facebook übermittelt, wenn sie die Seite besuchen, auch dann, wenn sie den Button nicht anklicken! Die Besucher der Website werden auf diese Datenübermittlung nicht hingewiesen. Der Antragsteller sah in der unverbliebenen Information einen Wettbewerbsverstoß und verlangte vom Antragsgegner, die Nutzung des Buttons ohne Unterrichtung der Website-Besucher über die Datenübermittlung zu unterlassen.

Vorsicht! Da das Gericht nicht entschieden hat, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt, kann bei einer Abmahnung wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein anderes Gericht eine andere Entscheidung treffen. Wollen Sie auf der sicheren Seite sein, ist es wichtig, auf Ihrer Website eine Datenschutz-erklärung einzubinden, die auf die Datenübertragung aufmerksam macht.

Ich helfe Ihnen gerne weiter!

 

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