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Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot irreführend und intransparent

Am 17. März 2011 (I ZR 81/09) hat der BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Teppichhändler eine Niederlassung eröffnet und  in einer der örtlichen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkolletkion „Original Kanchipur“ mit  Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte, geworben. Er hatte in dem Prospekt darauf hingewiesen, dass es sich um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Beide Vorinstanzen gaben dem Wettberwerber recht, der BGH wies die Revision des Teppichhändlers zurück.

Nach Auffassung des BGH waren die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig angegeben. Die Werbung verstoße zudem dem Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Z.B. müsse der Händler angeben, ab wann er den regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf müsse ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höhere Preisen werbe, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

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