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Axel Springer AG unterliegt Verbraucherzentralen

Das LG Berlin hat in seinem Beschluss vom 16. 02. 11 (96 O 17/11) der Axel Springer Verlag AG verboten, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-mail oder SMS zu bestätigen, wenn sie sich nicht vorher damit einverstanden erklärt haben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Leser der Tageszeitungen Welt und Hamburger Abenblatt hatten Anfang des Jahres von der Axel Springer AG einen Brief erhalten, in dem sich der Verlag für die telefonische Zustimmung zu ihrem Angebot, die Leser in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebot des Verlags zu informieren, bedankte. Zahlreiche Leser haben sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Hamburg beschwert, da sie nie eine solche Zustimmung erteilt hatten.

Die Verbraucherzentrale HH sah dies als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an unter Erschleichung der Zustimmung zur Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS.
Mit Abmahnung vom 12. 01. 11 forderte sie den Verlag zur Unterlassung auf. Diese wurde zunächst verweigert. Nachdem aber die Verbraucherzentrale eine einsteilige Verfügung in gleichartigen Fällen erwirkt hatte, lenkte die Axel Springer AG ein und gab eine Unterlassungserklärung ab.

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