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Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart wegen veralteter Widerrufsbelehrung u.a.

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungMir liegt vor eine Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung der Wettbewerbszentrale Stuttgart gegen eine gewerbliche Händlerin beim Auktionshaus eBay.

Meine Mandantin wurde von der Wettbewerbszentrale Stuttgart (eine Ortsstelle der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.) abgemahnt, weil sie nicht die seit 13.6.2014 geltende Widerrufsbelehrung verwendete und in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln verwendete, die einen Wettbewerber unangemessen benachteiligen.

Im Einzelnen wurde folgende AGB-Klauseln beanstandet:

„Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform“,

„Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz neben der Leistung sowie auf Aufwendungsersatz werden ausdrücklich ausgeschlossen“,

„Anstelle eine unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt“.

Bei der Wettbewerbszentrale Stuttgart handelt es sich nach eigenen Worten um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wettbewerbszentrale Stuttgart tatsächlich berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, abgeleitet wird die Berechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Wettbewerbszentrale Stuttgart wendete sich „beschwerdehalber“ an meine Mandantin, d. h. ein Wettbewerber meiner Mandantin mahnte nicht selbst ab, sondern schwärzte die Mandantin an und ließ dies durch die Wettbewerbszentrale anonym erledigen.

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung der Wettbewerbszentrale Stuttgart – Was tun?

Da die Wettbewerbszentrale Stuttgart „nur“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 230 zuzüglich 7 % MWSt (= € 246,10) verlangt, kommt man schnell in Versuchung, die mit übersandte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ich rate jedoch zur Vorsicht! Wenn Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen, verpflichten Sie sich dauerhaft, eine Vertragsstrafe zu bezahlen für den Fall, dass doch einmal wieder ein inhaltsgleicher Verstoß begangen wird. Außerdem wird eine feste Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000 vereinbart. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung können Sie verhindern, dass eine feste Vertragsstrafe vereinbart wird. In der Regel sind die vorgefertigten Unterlassungserklärungen auch viel zu weit gehend.

Ich rate Ihnen daher dringend, sich von einem im IT-Recht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Unterschreiben Sie nicht vorschnell! Ändern Sie z. B. die beanstandeten Klauseln nicht rechtzeitig oder richtig, haben Sie schnell eine Vertragsstrafe verwirkt.

Die Abmahnung zeigt auch wie wichtig es ist, die jeweils aktuelle Widerrufsbelehrung und gültige AGB-Klauseln zu verwenden. Seit Juli gilt die Verbraucherrechtrichtlinie, die dringend umgesetzt werden muss (dazu meine Blogbeitrags-Serie).

Haben Sie Fragen? Ich berate Sie gerne!

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