In einem von meiner Kanzlei vertretenen Rechtsstreit hat das Landgericht (LG) Coburg klar entschieden, dass die Firma Gold International SE meinen Mandanten (Kläger) im Jahr 2013 in Telefonaten eine arglistige Täuschung begangen und ihn so veranlasst hat, Geld in die „Gold Aktie“ zu investieren. Sie muss deshalb den gesamten vom Kläger bezahlten Betrag zurückzahlen und hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.
Wieder einmal wurde Gold International SE in einem von mir vertretenen Fall zur Rückzahlung verurteilt. Das LG Coburg hat zwei Zeugen vernommen, die den Kläger zu dem Kauf der Gold Aktie überredet und durch undurchsichtige und verschwommene Angaben dazu brachten, sein letztes Geld in die Aktie zu investieren. Dies stellt laut LG Coburg eine arglistige Täuschung dar. Das LG Coburg wörtlich:
„Die Aussagen der beiden Zeugen waren geprägt von dem Vermeiden konkreter Antworten auf konkrete Fragen und dem offenkundigen Bestreben, ausweichende Antworten zu geben.“
Das Gericht hielt beide Zeugen des Unternehmens für unglaubhaft. Dagegen hielt das Gericht die Aussagen des Klägers für uneingeschränkt glaubhaft, der vorgetragen hatte, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass es eine Aktie gebe, die nicht fallen könne. Außerdem wurde dem Kläger gegenüber behauptet, er könne in spätestens 1 Jahr aus € 5.000 durch den Kauf der Aktie der Gold International SE einen Betrag von € 20.000 machen. Folge: Arglistige Täuschung!
Das Gericht ist davon überzeugt, dass keine Risikohinweise erfolgten. Der Zeuge hatte nämlich auf die Frage des Gerichts, wie die Risikohinweise erfolgten, ausgesagt, dass er auf Risiken nur hingewiesen habe, wenn der Kunde danach fragte: „Wenn das Risiko nicht zur Sprache gekommen sei, könne er sich nicht daran erinnern, was darüber gesprochen wurde“! Beide Zeugen konnten sich angeblich an die konkreten Telefonate mit dem Kläger nicht erinnern.
Das Gericht sah es nach der Zeugeneinvernahme und den Unterlagen als erwiesen an, dass ein Hinweis bzw. eine Aufklärung über das Risiko eines drohenden Totalverlusts nicht erfolgten. Für eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB reicht es aus, wenn ins Blaue hinein unrichtige Äußerungen gemacht werden – das war hier der Fall. Das Gericht sah auch die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1, 2 BGB als gewahrt an, die 1 Jahr ab Kenntnis von der arglistigen Täuschung beträgt. Erstmals auf einem Kontoauszug vom Juli 2015, den der Kläger monatlich erhielt, entdeckte der Kläger einen Hinweis auf einen Totalverlust.
Fazit zum Urteil des LG Coburg zur arglistigen Täuschung
Gold International wurde wieder einmal verurteilt, Geld, das sie durch arglistige Täuschung erlangt hat, zurück zu zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Sind auch Sie getäuscht worden? Fordern Sie Ihr Geld zurück! Ich vertrete Sie gerne!