Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 26. 02. 10 (6 Sa 682/09) entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsplatzes nicht immer gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer den Internetzugang für private Zwecke benutzt. Vielmehr bedarf es vorher einer Abmahnung und einer erheblichen Pflichtverletzung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertralich geschuldeten Leistung, die eine Sozialgemäßheit der ergangenen Kündigung rechtfertigen könne, sei nur denkbar, wenn nachgewiesen werde, dass nicht nur sehr kurze private Internetbesuche gegeben seien.
Meine Empfehlung für Arbeitgeber: Regeln Sie die private Nutzung von Internet und E-Mail per Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung. Sie können ein vollständiges Verbot der Nutzung einführung, aber auch Regelungen, die Abstufungen enthalten, indem die private Nutzung nur außerhalb der Arbeitszeit oder nur innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen gestattet wird. Es ist auch anzuraten, vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung zu erteilen. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Art und Umfang der Pflichtverletzung, Sie sollten daher den Sachverhalt vollständig aufklären.
Ich bin Ihnen gerne bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung behilflich.