Das Hanseatische OLG Hamburg (5 W 126/10) hat am 03. 11. 10 im Wege eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden, dass einfaches Bestreiten der Täterschaft in sog. Filesharingfällen nicht ausreicht, die Vermutung für die dargelegte Rechts-verletzung zu erschüttern. Die Klägerin – hier ein Berliner Softwareunterunternehmen
– sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, könne auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. Der Hashwert erlaube eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werks.
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