Achtung eBay-Händler! Bei der “sofort kaufen“-Option muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht erscheinen! (LG Hamburg). Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass jeder eBay-Verkäufer den Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen muss (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11), wenn die Pflicht besteht, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben (also in der Regel bei “Sofort kaufen“-Angeboten.
Die Beklagte hatte bei eBay Schokoladentäfelchen u.a. angeboten. In der Angebotsübersicht und bei Aufruf des Einzelangebotes (neben dem “sofort kaufen”-Button) war nur der Endpreis, jedoch nicht der Grundpreis angegeben. Der Grundpreis wurde erst weiter unten in der Artikelbeschreibung genannt.
Hierin sah das Landgericht Hamburg einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse.
Das Landgericht stützt sich bei dieser Rechtsprechung auf den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte in einem Urteil (v. 26.02.2009 – I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege) entschieden, dass bei der Werbung für ein Produkt unter Angabe eines Preises der Grundpreis und der Endpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen.
Dies stellt eBay-Händler vor ein Problem, da die Grundpreisangabe technisch durch eBay nicht möglich ist. Einzige rechtssichere Möglichkeit ist daher, den Grundpreis der Angebote bereits in der Artikelüberschrift zu nennen. Nur so erscheint der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis. Es bleibt zu hoffen, dass eBay schnell seine Anzeige-Möglichkeiten schnell an diese Praxisferne und m.E. ubertriebene Entscheidung anpasst.
Die Preisangabenverordnung regelt, dass wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat (§ 2 PAngV).
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.