Mein Mandant legt mir eine Abmahnung der Kanzlei Karwiese & Kleeberg aus Hannover vor. Angeblich habe mein Mandant in seinen Angeboten gegen die derzeit gültige Widerrufsbelehrung bei eBay verstoßen (Vorsicht: Änderung der Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 1014!). Die Kollegen tragen vor, dass ihr Mandant seit November 2013 einen eBay-Shop betreibe und Wettbewerber meines Mandanten im Warensegment Bekleidung sei. Er legt einen Screenshot vor über die angeblich falsche Widerrufsbelehrung.
Dummerweise ist bei eBay kein Shop zu finden auf den Namen des Abmahners, es wird auch kein Shop-Name von den Kollegen genannt. Wie bitte soll der Abgemahnte überprüfen, ob überhaupt ein Konkurrenzverhältnis vorliegt – nämlich nur dann darf überhaupt abgemahnt werden!
Aber es wird noch kurioser: Der von den Rechtsanwälten Karwiese & Kleeberg in der Abmahnung vorgelegte Screenshot enthält die angeblich falsche Widerrufsbelehrung gar nicht – es wird lediglich vorgelegt die sog. doppelte 40-Euro-Klausel, die aber gesondert aufgeführt werden muss (Vorsicht: Auch hier eine Änderung ab 13. Juni 2014!). Sie enthält aber nicht die angeblich falsche Widerrufsbelehrung, die durch Scrollen nach unten leicht hätte gefunden werden können. Also hat der Abmahner den Verstoß – zumindest in der mir vorliegenden Abmahnung – nicht bewiesen.
Höhepunkt der Kuriositäten: Die Kollegen Karwiese & Kleeberg geben für den Abmahner in der m.E. schlecht gemachten, vorgefertigten Unterlassungserklärung, eine Widerrufsbelehrung vor, die mein Mandant „beispielweise“ verwenden könnte. Diese Widerrufsbelehrung entspricht aber gar nicht der derzeitig noch geltenden Widerrufsbelehrung! Sie ist falsch.
Würde also mein Mandant tatsächlich die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben und die von dem Abmahner bzw. dessen Rechtsanwälten Karwiese & Kleeberg vorgeschlagene Widerrufsbelehrung verwenden, hätte er sofort die Vertragsstrafe von € 5.000 verwirkt, die in der vorgefertigten Widerrufsbelehrung verwendet wird oder er könnte von anderen Anwälten abgemahnt werden. Hier liegt meines Erachtens Rechtsmissbrauch vor.
Was tun bei Erhalt einer Abmahnung der Rechtsanwälte Karwiese & Kleeberg wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung bei eBay ?
Folge: Meinen Mandant gibt weder eine Unterlassungserklärung ab, noch wird er Anwaltskosten zahlen. Diese Abmahnung der Rechtsanwälte Karwiese & Kleeberg zeigt deutlich, dass auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben werden sollten, ohne dass ein im Internetrecht versierter Anwalt beauftragt wurde.
Tipp: Lassen Sie Ihren Shop auf Rechtssicherheit prüfen (eine einzige Abmahnung ist meist teurer als die anwaltliche Prüfung) und denken Sie daran: Ab 13. Juni 2014 gibt es – ohne Übergangsfristen – eine Reihe von wichtigen Änderungen. Diese können Sie in meinem Blog nachlesen.