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Filsharing und kein Ende

Das Landgericht Köln hat am 27. 01. 10 (28 O 241/09) entschieden, dass die Zuordnung eines Internetanschlusses zu einer bestimmten IP-Adresse Indiz dafür ist, dass ein über den Anschluss durch sog. Filesharing begangener Urheberrechtsverstoß von dem Inhaber selbst oder in seiner Verantwortlichkeit als Störer verübt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Anschlussinhaber, die vorgelegten Indizien hinreichend substantiiert zu bestreiten. Auch massenhaft ausgesprochene Abmahnungen sind nicht rechtsmissbräuchlich.

Wenn der Anspruchsteller die Auskunft des Telekommunikationsdiensteanbieters, eine Log-Datei und den Ausdruck der veröffentlichten Titel vorlegt, ist es Sache des Anschlussinhabers hinreichend substantiiert zu bestreiten, dass er die Handlung nicht begangen habe. Auf Grund der umfangreichen medialen Berichterstattung der letzten Jahre und der gesetzgeberischen Bemühungen könne niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit berge, dass derartige Rechtsverletzungen begangen würden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten aus, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Anschlussinhaber habe wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsvereltzungen zu treffen. Zumutbar und möglich sei etwa die Einrichtung eines eigenen Benutzerkontos mit beschränkten Rechten bzw. die Einrichtugn einer wirksamen Firewall.

Konsequenz: Der Inhaber eines privaten Internetzugangs muss über Verbot und Kontrolle hinaus wirksame technische Schutzmaßnahmen ergreifen. Ein pauschales Bestreiten vorgelegter Indizien ist nicht ausreichend. Vielmehr ist genau vorzutragen, warum sich Zweifel an der Richtigkeit der Indizien ergeben.

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