Das OLG Bremen (2 W 55/09) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach der die Lieferfrist „in der Regel 1 – 2 Werktage“ beträgt, ohne zusätzliche Angabe, bis wann spätestens geliefert wird, unwirksam ist. Mit dieser Formulierung werde die Lieferzeitangabe nur für den Normalfall abgedeckt, nicht aber, wann ein Fall außerhalb der Regel vorliege. Daher verstoße die Klausel gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB.
Erstaunlicher Weise hatte das daselbe Gericht eine „ca.-Angabe“ als zulässig erachtet, eine weitere Entscheidung gibt es bisher darüber nicht. Es muss wieder einmal vor einer beliebigen Wortwahl bei AGB gewarnt werden. Lassen Sie sich beraten!