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Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes seit 4.8.2909 in Kraft

I. Werbeanrufe sind ab sofort verboten, wenn der Verbraucher nicht vorher seine Einwilligung gegeben hat. Es drohen Bußgelder bis zu € 50.000. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbean-rufe erhalten zu wollen.

Call-Centern drohen Strafen bis zu € 10.000, wenn sie ihre Nummern unterdrücken. Für die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung ist die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) zuständig.

II. Verträge über Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Wenn der Verbraucher nicht in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, wider-rufen. Bei ordnungsgemäßer Belehrung beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat.

Das Gesetz bringt für Verbraucher erhebliche Verbesserungen, da bei Zeitschriften-Abos wie auch bei Lotterielosen oder Lottoscheinen ein Widerrufsrecht besteht, „wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat“. Dies war bisher nicht der Fall.

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