Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02. 03. 10 (4 U 280/09) bezüglich der Kostentragungspflicht der Rücksendekosten des Käufers bis zu einem Bestellwert von € 40 in einem Internetshop entschieden, dass diese nicht nur in den AGB in der Widerrufserklärung bestimmt werden kann, weil der Verbraucher sie an dieser Stelle nicht vermutet. Vielmehr müsste die Kostentragungspflicht noch an anderer Stelle vereinbart werden.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 08. 03. 10 (9 U 1283/09) ähnlich entschieden. Die inhaltich unzutreffende Belehrung über die Kosten der Rücksendung sei geeignet, die Entscheidung der Verbraucher darüber zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht ausübten oder wgen einer möglichen Kostenbelastung davon absähen. Eine vertragliche Vereinbarung liege nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Folgen des Widerrufs befänden.