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Klageabweisung des Amtsgericht Ulm von Filesharing-Klage

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungKlageabweisung durch das Amtsgericht Ulm mit Urteil vom 20.8.2014 (Az: 5 C 596/14) einer Filesharing-Klage! Es läuft weiterhin nicht gut für Filesharing-Abmahner: Nunmehr hat auch das AG Ulm eine Klage der I-ON New Media GmbH abgewiesen. Das Urteil wurde von der Ulmer Anwaltskanzlei Anhäusser Unger & Bergien erstritten und liegt mir vor.

Die Klägerin, die I-On New Media GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk, hatte der Beklagten vorgeworfen, den urheberrechtlich geschützten Film „Death Note“, von ihrem Internetanschluss aus in der Tauschbörse Azareus 4.4.0.0 anderen Nutzern unberechtigerweise zum Download angeboten zu haben.

Die Beklagte hatte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber weder Schadenersatz noch Ersatz der Anwaltskosten bezahlt. Die Klägerin verlangte vor dem Amtsgericht Ulm Schadenersatz und Ersatz der Anwaltskosten. Das Amtsgericht Ulm hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Film zwar um ein urheberrechtsgeschütztes Werk handelte. Die Beklagte hafte aber gemäß §§ 97 Abs. 2 i. V. m. 17, 19 a UrhG nicht als Täterin. Dabei liege die Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung bei der Klägerin. Das Gericht bezweifelte bereits, dass die Ermittlung und die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten fehlerfrei erfolgte. Der Vortrag der Klägerin, die Software arbeite fehlerfrei, sei nur eine Behauptung, die nicht bewiesen sei. Es sei auch nicht nachgewiesen, ob und in welcher Menge tatsächlich ein Datentausch stattgefunden habe. Eine Einvernahme eines Ermittlers der Firma als Zeuge könne unterbleiben, da der Anspruch selbst dann nicht bestehe, wenn die Software tatsächlich fehlerfrei gearbeitet hätte.

Es habe zwar eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten bestanden. Diese Täterschaft konnte die Beklagte jedoch entkräften im Rahmen ihrer sog. sekundären Beweislast, weil sie durch Meldebescheinigungen bewiesen hat, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mehrere Personen in ihrem Haushalt lebten, die alle Zugang zum Internet gehabt hatten. Alle volljährigen Kinder waren im Besitz eines PC und hatten auch den Rechner der Beklagten benutzt, da nur dieser mit einem Drucker verbunden war. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die volljährigen Kinder der Beklagten jederzeit Zugang zum Internet hatten und dadurch auch als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kamen. Somit hatte die Beklagte ihrer sekundären Beweislast genügt, womit die Klägerin wieder darlegungs- und beweispflichtig war.

Auch den Ersatz von Anwaltskosten lehnte das Gericht ab, dieser Anspruch würde voraussetzen, dass die Klägerin die Beklagte berechtigterweise abgemahnt hätte, was nicht der Fall war, es bestand gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Die Beklagte hafte auch nicht als sog. Störerin, da sie weder willentlich noch kausal an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt habe. Zwar könne bei einer Verletzung von Sorgfaltspflichten – wie z. B. die Unterlassung von Belehrung von Familienmitgliedern oder Kontrollen – eine Haftung als Störer in Betracht kommen. Dies komme aber bei volljährigen Familienmitgliedern nicht in Betracht. Dies hat bereits der BGH in seinem Urteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 entschieden. Etwas anders käme nur in Betracht, wenn bereits in der Vergangenheit eine rechtswidrige Nutzung stattgefunden habe, das war aber nicht der Fall, sodass keine Prüfungs- oder Belehrungspflichten bestanden.

Das Gericht wies also die Klage vollumfänglich ab und musste nicht entscheiden, ob die Höhe des geforderten Schadenersatzes gerechtfertigt gewesen sei. Es wies jedoch darauf hin, dass die geforderte Summe von € 200 allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn der Nachweis eines vollständig spielbaren Uploads gelänge, was äußerst zweifelhaft sei.

Fazit zur Klageabweisung durch das AG Ulm gegen die I-On New Media GmbH (Rae Schulenberg & Schenk) wegen Film „Death Note“:

Das Urteil ist sehr erfreulich. Seit durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken der § 104 a UrhG eingeführt wurde, können die Abmahner nicht mehr nach dem fliegenden Gerichtsstand ein Gericht ihrer Wahl aussuchen, sondern müssen am jeweiligen Wohnort der Beklagten klagen. Für die Abmahner wird es zunehmend schwieriger, ihre angeblichen Ansprüche durchzusetzen, wie das Urteil des AG Ulm zeigt. Die Täterschaft bzw. Störereigenschaft muss von den Abmahnern bewiesen werden. Können die Abgemahnten einen anderen Geschehensablauf auch nur darlegen, z. B. dadurch, dass sie beweisen, dass auch andere vertrauenswürdige Familienmitglieder den Anschluss benutzen, muss die Klage abgewiesen werden, da die Abmahner in aller Regel nicht nachweisen können, wer letztendlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Urteil des AG Ulm, das die Klage der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk wegen angeblichen Filesharings des Films „Death Note“ der I-On New Media GmbH abgewiesen hat, ist vorbildlich und sauber erarbeitet und überzeugt.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne zu Filesharing-Abmahnungen und möglicher Klageabweisung!

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