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Plattform-Betreiber haftet für Pflichtinformationen nur eigener Warenverkäufe

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin Plattform-Betreiber (hier: Amazon) haftet nicht, wenn bei Warenverkäufen eines Dritten auf der Plattform Pflichtinformationen zur Effizienzklasse eines Fernsehers fehlen. Dagegen haftet der Plattform-Betreiber, wenn er die Fernseher im eigenen Namen verkauft.

Was ist das Problem? Ein Verbraucherschutzverein hat Amazon abgemahnt wegen fehlender Pflichtinformationen zum Energieverbrauch von Fersehapparaten. Amazon hat unter www.amazon.de Fernseher im eigenen Namen und als „Marketplace-Betreiber“ angeboten. Das OLG Köln hat am 20.12.2013 (Az: 6 U 56/13) als Berufungsinstanz entschieden, dass Amazon bei fehlender Pflichtangabe haftet, wenn Amazon im eigenen Namen verkauft. Im Falle von „Marketplace-Angeboten“ haftet Amazon als Plattform-Betreiber nicht. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

Gemäß § 1 Abs. 3 lit. a der RL 2010/20/EU hat der Onlinehändler beim Angebot neuer Fernseher als Pflichtangabe Informationen zur Effizienzklasse zu machen. Unterlässt er dies, kann er von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden gemäß § 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs.1 und 3 Nr. 3 UWG abgemahnt werden, weil es sich um Marktverhaltensregeln handelt. Das Fehlen von Pflichtangaben ist unlauter nach §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4 UWG.

Laut OLG Köln liegt auch kein Bagatellverstoß vor. Da das Unionsrecht diese Information als wesentlich einstufe, sei deren Verletzung auch spürbar und kein Bagatelle.

Amazon haftet allerdings nicht als Plattform-Betreiber, wenn anderen Händlern ermöglicht wird, ihre Produkte als Drittanbieter über Amazon zu vertreiben. Der Betreiber einer Handelsplattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot zur Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Die Haftung des Plattformbetreibers setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Dazu fehle es in der Regel an greifbaren Anhaltspunkten. Eine Haftung des Plattformbetreibers als sog. Störer kommt nur dann in Betracht, wenn der Plattformbetreiber auf klare Regelverstöße des Händlers hingewiesen worden ist.

Fazit: Plattform-Betreiber haftet für Pflichtinformationen nur eigener Warenverkäufe:

Wer Fernseher veräußert, hat sicherzustellen, dass alle energie- oder preisbezogenen Informationen – und auch die Energieeffizienzklasse – auf der Angebotsseite angegeben werden. Beachten Sie bitte, dass auch Angaben Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und zum jährlichen Energieverbrauch notwendig sind.

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