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Müssen Reiseveranstalter eine Widerrufsbelehrung vorhalten?

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder wird mir die Frage gestellt, ob Reiseveranstalter, die im Internet Angebote an Verbraucher richten,  auch ein Widerrufsrecht vorhalten müssen und über welche Informationspflichten sie belehren müssen.

Die klare Antwort: „Es kommt darauf an“

Zunächst ist der Begriff „Reiseveranstalter“ zu definieren. Reiseveranstalter ist, wer eigene Leistungen sowie Leistungen Dritter (z. B. Hotel, Mietwagen) zu touristischen Angeboten zusammen fasst.

Es besteht dabei die Frage, ob Reiseveranstalter anderen rechtlichen Bedingungen unterliegen als Unternehmer, die nur eine einzelne Leistung anbieten, z. B. eine Mietwagenfirma.

Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise anbieten, müssen seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.6.2014 weder ein Widerrufsrecht vorhalten noch positiv belehren und auch nicht mitteilen, dass ein solches Gestaltungsrecht nicht besteht. Pauschalreise ist nach § 651 a BGB definiert als ein Angebot, das mindestens zwei (2) Dienstleistungen fest verbindet, also z. B. Busfahrt und Hotelbuchung zusammen angeboten werden.

Reiseveranstalter, die im Internet lediglich eine (1) Beförderungskomponente als Dienstleistung anbieten, z. B. ein Flugticket, sind ebenfalls weder verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung vorzuhalten noch müssen Sie positiv oder negativ darauf hinweisen.

Anders ist die Rechtslage für Unternehmer, die keine Reiseveranstalter sind, aber Mietwagen/Campingmobile oder Ferienhäuser/Hotelzimmer vermieten. Den Verbrauchern steht zwar gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, der Unternehmer muss aber gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 i. v. m. Art. 246 a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darüber belehren.

Die Rechtslage ist verwirrend, weil dogmatisch unterschieden wird zwischen Reiseveranstaltern, die auch einzelne Komponenten anbieten und Unternehmen, die von vornherein nur 1 Dienstleistung im Programm haben.

Alle Unternehmer, ob Reiseveranstalter oder nicht, müssen, wenn sie dem Verbraucher nur eine (1) Komponente einer Dienstleistung anbieten, nicht über das Widerrufsrecht belehren, müssen aber positiv darauf hinweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Mein Tipp: Ich empfehle Reiseveranstaltern, die sowohl Pauschalreisen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB als auch Einzelkomponenten anbieten, darüber zu belehren, dass kein Widerrufsrecht besteht, obwohl es bei einer Pauschalreise rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Eine derartige Information ist aber kundenfreundlich und bewahrt Sie letztlich vor Fehlern.

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