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Onlinehandel in Zeiten des Corona Virus

Der Onlinehandel boomt – insbesondere jetzt, in diesen schwierigen Zeiten des Corona-Virus. Gerade jetzt bietet er einige Vorteile für die Kunden:

  • Auch in einer ev. Ausgangssperre ist Einkauf möglich
  • Keine Hetze in überfüllten Supermärkten
  • Keine Ansteckungsgefahr
  • Die Verfügbarkeit eines Artikels ist sofort überprüfbar.

Onlinehändler sind in der Krise mit dem Corona Virus – zumindest noch – klar im Vorteil. Das betrifft natürlich gerade „die ganz Großen“. Kunden sollten aber gerade an die kleinen Geschäfte vor Ort denken, die nun vielfach auf Online-Handel oder Direktlieferungen umstellen (müssen). Als Kunden können Sie den kleinen Geschäften vor Ort helfen, indem Sie dort bestellen.

Aber: Auch Onlinehändler machen sich zunehmend Sorgen um verunsicherte Kunden, die derzeit ihr Kaufverhalten anpassen und nicht mehr so viel einkaufen. Lieferengpässe und Ungewissheiten über die Verlässlichkeit von Versandunternehmen kommen hinzu, ganz abgesehen davon, dass auch sie ihre Mitarbeiter schützen müssen. Aufgrund des neuen Ansturms auf den Onlinehandel/Fernabsatzverkauf, ist besonders für damit neu beginnende Händler zu beachten, dass diverse rechtliche Vorgaben gelten. Nachfolgend eine kleine Übersicht über aktuelle rechtliche Fragestellungen.

Gilt das Verbraucherwiderrufsrecht auch jetzt uneingeschränkt?

Onlinehändler haben immer, gerade jetzt, mit dem Widerruf von Bestellungen zu kämpfen, z. B. wenn sich Kunden auch online sich zu „Hamsterkäufen“ hinreißen lassen und bei mehreren Händlern dasselbe Produkt bestellen, um es dann zu retournieren.

Onlinehändler, die viel mit Retouren zu kämpfen haben, haben in meiner Kanzlei angefragt, ob auf Grund des Corona Virus ev. ein weitergehender Ausschluss bestimmter Waren vom gesetzlichen Widerrufsrecht in Frage käme, insbesondere bei hygienisch sensiblen Bereichen wie Lebensmittel und Bekleidung.

Leider ist festzuhalten, dass auch in Krisenzeiten mit dem Corona Virus keine Änderung des Widerrufsrechts in Betracht kommt. Auch die Befürchtung des Händlers oder Käufers, dass bestimmte Artikel kontaminiert sind, wenn sie bereits in Händen Dritter waren, führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen wird. Die Belastung wird letztlich beim Onlinehändler bleiben.

Tipp: Es gibt also diesbezüglich keine Entwarnung für Onlinehändler, eher ist zu befürchten, dass sie noch mehr Retouren erhalten. Bei Hygieneartikel bleibt einem Onlinehändler nichts Anderes übrig, als seine Artikel zu versiegeln, dann ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, wenn ein Siegel vom Kunden aufgebrochen wird.

Was sind die Folgen einer verspäteten Lieferung von Waren an Kunden?

Eine weitere Frage, die mir meine Mandanten seit dem Ausbruch des Corona Virus stellen, wie die Rechtslage ist, wenn die Ware zu spät ausgeliefert wird, z.B. weil der Lieferant aufgrund der aktuellen Situation die Ware nicht mehr oder verspätet liefern kann oder der Versandhändler sich verspätet.

Da in der Regel beim Verbraucher keine Schäden entstehen, wenn er seine Ware etwas später bekommt, hat der Verbraucher erst einmal keine Rechte gegen Sie, es ist auch nicht abmahnfähig von Wettbewerbern. Aber ich rate, den Kunden frühzeitig zu informieren.

Der Verbraucher muss Ihnen im Falle einer Verspätung erst eine Frist setzen zur Lieferung, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Etwas anders gilt natürlich, wenn ein feste Lieferzeit vereinbart ist, dann kann der Rücktritt gleich erklärt werden. Das ist aber in der Regel nicht der Fall, die Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop in Ihrem Angebot sind keine fest vereinbarten Liefertermine.

Verlangt der Kunde allerdings Schadensersatz statt der Leistung (nach erfolgloser Fristsetzung!), müssen Sie die entstandenen Schäden bezahlen, z.B. ein Gewinn entgeht dem Kunden, weil er die Sache nicht weiterverkaufen kann oder die Mehrkosten für einen Ersatzkauf.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob bei einer verspäteten Lieferung infolge des Corona Virus überhaupt ein Schadensersatzanspruch in Frage kommt, weil Sie die Leistung nicht erbringen konnten auf Grund des Corona Virus – also ein Fall höherer Gewalt vorliegt und damit kein Verschulden gegeben ist. Dies kann in der jetzigen Situation gut möglich sein, aber es obliegt Ihnen als Onlinehändler die Beweislast dafür, dass die Lieferung wegen der Infektionswelle verspätet war. Das ist z. B. der Fall, wenn Ihr Betrieb in Quarantäne ist oder die Bundesregierung den Handelsweg unterbricht.

Mein Tipp: Achten Sie besonders jetzt in Zeiten des Corona Virus darauf, die Lieferzeiten realistisch anzugeben und vereinbaren Sie keine festen Liefertermine.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

 

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