Denken Verbraucher automatisch, sie hätten eine original Schweizer Uhr vor sich, weil diese den Schriftzug „Geneva“ trägt? Das Landgericht Ulm meint: Ja. Daher hat es einen Onlinehändler kürzlich zur Zahlung von 865 € verurteilt.
Der Onlinehändler hatte, neben anderen Händlern, über eBay Uhren verkauft, die deutlich sichtbar den Schriftzug „Geneva“ trugen. Diese modischen Uhren werden in China hergestellt und für Preise von etwa 11 € verkauft. Die Zielgruppe des Produkts bilden dabei Mädchen und junge Frauen.
Wegen des Angebots hatte ein Herr Falk Valentin den Onlinehändler durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen, ehe er Klage vor dem LG Ulm erhoben hatte. Herr Valentin verkauft über das Internet modische Uhren und erachtete den Verkauf der Geneva-Uhren aus folgenden Gründen für wettbewerbswidrig:
Er erblickte in dem Angebot eine irreführende Werbung. Auch wenn es sich bei „Geneva“ um die englische statt der deutschen Bezeichnung für die Schweizer Stadt Genf handele, würden die deutschsprachigen Verbraucher diesen mit der Stadt verbinden und davon ausgehen, dass hier eine original Schweizer Uhr aus dem Genfer Raum erworben werden könne. Außerdem sah der Kläger in der Bezeichnung „Geneva“ eine Verletzung des Gesetzes zum Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz der Herkunftsangaben oder anderer geographischer Bezeichnungen vom 7.3.1967. In diesem haben die BRD und die Schweiz geregelt, dass nur solche Produkte Ortsbezeichnungen aus der Schweiz tragen dürfen, die tatsächlich von dort stammen. Dies traf auf die in China gefertigten „Geneva“-Uhren jedoch gerade nicht zu. Aufgrund dieses Gesetzes ist die BRD verpflichtet, die unbefugte Nutzung der Ortsbezeichnungen durch Private zu unterbinden.
„Geneva“-Uhren vor dem LG Ulm
Der Onlinehändler gab zunächst eine Unterlassungserklärung ab, in der er zusicherte, die Uhren nicht mehr online anzubieten. Er weigerte sich aber, die Anwaltskosten seines Gegners zu übernehmen, da er die Abmahnung für unberechtigt erachtete. Er vertrat die Ansicht, der verständige Verbraucher werde bei einer derart günstigen Uhr niemals erwarten, dass es sich um eine original Schweizer Uhr handele. Diese seien schließlich für ihre Hochpreisigkeit bekannt. Außerdem habe nicht er den Verstoß begangen, sondern der Hersteller der Uhren, der diese mit dem Schriftzug „Geneva“ versehen hatte. Daraufhin wurde der Onlinehändler auf Zahlung der Anwaltskosten verklagt.
Das LG Ulm hat sich der Meinung des Klägers angeschlossen. So könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher den Schriftzug für eine Herkunftsbezeichnung halten würden. Außerdem schützten der Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz und die dort enthaltenen Ortsbezeichnungen ohne Ausnahme vor der Nutzung durch Unberechtigte. Für eine Verletzung des dazugehörigen Gesetzes sei also gerade nicht notwendig, dass sich irgendjemand durch die Namen tatsächlich getäuscht fühle.
Fazit zu Uhren mit „Geneva“-Schriftzug
Ich rate ausdrücklich davon ab, „Geneva“-Uhren über eBay oder andere Online-Shops anzubieten. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz zu den Herkunftsbezeichnungen schützt diese ausnahmslos. Ob Verbraucher tatsächlich getäuscht werden und annehmen, ihnen werde für besonders günstiges Geld eine echte Schweizer Uhr verkauft, ist zweitrangig.
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