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Rechtskonformer Homepage-Disclaimer möglich? Verzichten Sie auf diesen!

Fast jeder Homepage-Betreiber hat einen Homepage-Disclaimer, um sich so vor Abmahnungen oder generellen Ängsten zu schützen. Das Problem: Mit diesem holt man sich die nächste Gefahr von Abmahnungen ins Haus. Auch wenn man selbst abmahnen möchte, kann ein falscher Disclaimer zum Problem werden. Verschiedene Urteile machen auch den Homepage-Disclaimer zu einem Minenfeld mit der Gefahr von Abmahnungen. Und das alles, obwohl diese kaum bis keine rechtliche Wirkungen haben.

Meine Empfehlung: Lassen sie den Homepage-Disclaimer einfach weg! Da aber dennoch viele Homepage-Betreiber sich mit einem Disclaimer sicherer fühlen, stelle ich unter diesem Link ein Muster bereit, das an aktuelle Urteile angepasst ist und von Ihnen eingesetzt werden kann. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen, die beim Homepage-Disclaimer zu beachten sind sowie wichtige aktuelle Urteile, die Änderungsbedarf bringen.

Aktuelle Fallstricke für einen rechtskonformen Homepage-Disclaimer:

  • Ein neuer Beschluss des OLG Hamburg (vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12) stellt Millionen von Webseiten-Betreibern unter akute Abmahngefahr! Der in fast allen Mustern zu Homepage-Disclaimern zu findende Hinweis, dass keine Garantie für Richtigkeit der Angaben übernommen werde, lautete bei der Entscheidung: „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“ Dieser wurde als wettbewerbswidrig bewertet. Das Urteil erging gegen den Betreiber eines Online-Shops, da nach Auffassung des Gerichts durch diesen Hinweis „jegliche Verbindlichkeit bezüglich der genauen Beschaffenheit und Preise der im betreffenden Internetauftritt angeführten Waren ausgeschlossen werde.“ Dadurch würde der Verbraucher über die Angebote im Unklaren gelassen und könne sich nicht auf die Angaben verlassen. Auch wenn dies konkret zu einem Online-Shop beschlossen wurde, besteht die Gefahr, dass andere Gerichte diese Argumentation auch auf Seiten erweitern, bei denen nichts zu kaufen ist. Daher sollte ein solcher Hinweis ganz weggelassen oder sehr zurückhaltend formuliert werden.
  • Eine Zeit lang lag es im Trend, in den Disclaimer den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherige Mahnung“ aufzunehmen. In einem Text wurden potentielle Abmahner gebeten, bei bemerkten Fehlern eine Mitteilung an den Betreiber der Homepage zu senden, der rechtswidrige Inhalt würde dann sofort geändert. Ein solcher Hinweis ist aus zweierlei Gründen nicht zu empfehlen. Zum einen ist dieser Hinweis schlicht wirkungslos. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus dem Gesetz, die Wiederholungsgefahr wird nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Zum anderen bewirkt dieser, dass der Homepage-Betreiber selbst keine anderen Personen kostenpflichtig abmahnen kann und man auf eigenen Kosten sitzenbleibt. Laut Urteil des OLG Hamm (vom 31.1.2012, 4 U 169/11) wäre dies gem. § 242 BGB widersprüchliches Handeln. Daher sollte ein solcher Hinweis nicht in den Homepage-Disclaimer aufgenommen werden.
  • Klassiker ist der Hinweis auf das Urteil des LG Hamburg (vom 12. Mai 1998 – 312 O 85/98), wonach man sich von Links pauschal distanziere und keine Haftung übernehme. Obwohl schon viele Blogger darauf hingewiesen haben, dass das Urteil genau das Gegenteil von dem besagt, was der Hinweis erreichen soll, findet sich der Text noch auf vielen Homepages. Fakt ist: Eine Haftung für Links ergibt sich teilweise aus den gesetzlichen Regelungen, diese können nicht abbedungen werden. Aus dem Telemediengesetz ergibt sich, dass ein Homepage-Betreiber für eigene Inhalte vollständig haftet (§ 7 TMG). Bei fremden Inhalten haftet er nur bei Kenntnis von den fremden Inhalten (§ 10 TMG/Störerhaftung). Bei Links, also fremden Inhalten, zu deren Quelle ein Zugang bereitgestellt wird, haftet der Betreiber nicht (§ 8 TMG), solange er sich diese nicht zu Eigen macht. Wer z.B. auf seiner Homepage gezielt auf die Seiten von Dritten verlinkt, in denen z.B. Rechtsverletzungen begangen werden, kann für diese haften. Daher ist zu empfehlen, in einer Klausel darauf hinzuweisen, dass die fremden Seiten zum Zeitpunkt der Linksetzung überprüft und für rechtlich in Ordnung befunden wurden.
  • Auch mit einem fehlerhaften Hinweis auf Urheberrechte kann man sich schnell in die Nesseln setzen. Abgemahnt werden kann man für oft zu findende Formulierungen wie „Alle Inhalte wie Fotos und Texte dieser Homepage sind durch mich urheberrechtlich geschützt. Ohne meine Einwilligung dürfen diese nicht verwendet werden“. Fehlerhaft ist daran einerseits: Der Schutz von Werken entsteht bereits durch ihre Schaffung, nicht durch eine Anmeldung o. ä. Zum anderen behauptet der Verwender des Homepage-Disclaimers, selbst der Urheber zu sein. Wer jedoch Werke eines Dritten (mit dessen Erlaubnis) verwendet, z.B. Bilder aus Stock Archiven, ist dies nicht. Dies stellt dann eine Urheberleugnung gem. § 13 UrhG dar, so dass der tatsächliche Urheber den Homepage-Betreiber abmahnen kann.

Ergebnis: Wenn Sie den von mir erstellten Homepage-Disclaimer verwenden, umschiffen Sie diese Gefahren. Dennoch besteht immer die Möglichkeit, dass ein Gericht weitere Klauseln für wettbewerbswidrig erklärt. Durch die Verwendung eines Diclaimers auf der Homepage entsteht kein Vertrag mit dem Besucher, es bleibt bei den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen an eine rechtskonforme Homepage.

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