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Software-Urheberrechte und der Schutzumfang

Zweifelsfrei bestehen Software-Urheberrechte gem. § 69a UrhG, teils unklar ist derzeit noch der Umfang, teils bestimmt es sich nach der Schöpfungshöhe. Nicht erfasst sind Ideen und Grundsätze. Der Schutz von Software-Urheberrechten umfasst jedoch neben den Programmen selbst auch das Entwurfsmaterial. Der Beitrag möchte einen Überblick geben, welche Teile der Forstware von Urheberrechten wann erfasst sind. Der Umfang des Schutzes von Urheberrechten von Software ist insofern schwer zu bestimmen, als das UrhG nicht definiert, was mit „Computerprogramm“ überhaupt gemeint ist. Dies wird daher zusammengefasst als Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, durch die der Computer zur Ausführung bestimmter Funktionen veranlasst wird.

Nach aktueller Gesetzesregelung ist Software bereits dann geschützt, wenn sie individuelle Werke und Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Somit ist bei Software nicht mehr eine „überragende Schöpfungshöhe“ notwendig, die der BGH 1985 noch gefordert hatte. Stattdessen besteht nun auch beim Schutz der Urheberrechte von Software der „Schutz der kleinen Münze“, der Schutz von Software ist also die Regel. Voraussetzung ist vor allem noch die „Individualität des Werks“. Software unterliegt also grundsätzlich einem Urheberrechte-Schutz. Keinen Einfluss haben Kriterien wie das ©-Zeichen, objektive Neuheit, gewerbliche Verwertbarkeit od.ä.

Aus diesem automatischen Bestehen von Urheberrechten bei Software folgt, dass der Urheber ohne große weitere Anforderungen seine Rechte geltend machen kann. Zwar obliegt dem Urheber, der Rechte an der Software geltend macht, der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Software-Urheberrechte und dass er der Urheber ist. Aufgrund des Schutzes der kleinen Münze sind die Anforderungen an die Beweisfähigkeit gering, bei komplexen Programmen spricht laut BGH eine tatsächliche Vermutung für die ausreichende Individualität der Programmgestaltung. Oft bleibt daher das Bestehen der Urheberrechte bei Streitigkeiten über Software unstreitig.

Software-Urheberrechte (§ 69 UrhG) bestehen bei:

  • Maschinencode, Quellcode und Objektcode, unabhängig wie dies gespeichert ist (z.B. mobiler Datenträger, integriert in Hardware) und inklusive der konkreten Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle.
  • Sämtliche Vor- und Zwischenstufen im Rahmen der Softwareentwicklung, also Programmteile, Unterprogramme, Programmmodule.
  • Die innere Struktur und Organisation der Software, Anordnung von Befehlsgruppen, Unterprogrammen und Modulen.
  • Die Art, wie Unterprogramme und Arbeitsroutinen aufgeteilt und Anweisungen zur Verknüpfung verbunden werden, sog. „Gewebe des Computerprogramms“.
  • Objektorientierte Computerprogramme, also auf Basis von abstrakten Modulen/Klassenbibliotheken einzeln zusammengesetzte Software wird teilweise ein Software-Urheberrechtsschutz zugesprochen (m.E. überzeugend); nach a.A. sind sie Schutzfähig als sonstige Werke.
  • Entwurfsmaterial für die Entwicklung der Software wird vom Schutz umfasst, wenn dieses zur Entwicklung der Software dient. Dies kann neben dem Software-Feinkonzept auch das Grobkonzept mit Datenflussplan erfassen.
  • Lastenheft/Pflichtenheft sind dann dem Urheberrechtsschutz von Software zuzuordnen, wenn diese die Beschreibung von Lösungsansätzen enthalten und diese Ausarbeitung dem Software-Entwickler übertragen ist.

Demgegenüber bestehen keine Software-Urheberrechte gem. § 69 UrhG:

  • Generell nicht Schutzfähig sind Ideen und Grundsätze, also abstrakte Problemstellungen, Leitgedanken über die Problemlösungen, Algorithmen soweit sie wissenschaftliche Lehren darstellen also abstrakt sind.
  • Funktionalität eines Computerprogramms, Programmiersprache oder Dateiformate.
  • Die grafische Benutzeroberfläche einer Software, da diese erst durch den Programmablauf generiert werde und nur als Interaktionsschnittstelle zwischen Programm und Nutzer diene; Jedoch können diese als sonstiges Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 7 UrhG) geschützt sein, wenn die Anordnung eine Originalität erfüllt und nicht durch technische Funktionen vorgegeben ist.
  • Technische Schnittstellen (APIs), können zwar im Einzelfall schutzfähig sein, jedoch sind diese meist nur sachbedingt, rein funktionial und aus der Technik vorgegeben, so dass im Einzelfall eine Originalität bestehen muss.
  • Webseiten sind keine Computerprogramme, da durch den Code nur Texte und Grafiken sichtbar gemacht werden. Deren Urheberrechte-Schutz kann aus § 2 UrhG bestehen, z.B. als Sprachwerk. Ausnahme ist, wenn die Webseiten Flash, Java-Applets, PHP od.ä. enthalten, da es sich dabei um ablauffähige/interpretierbare Steuerbefehle handelt.
  • Multimediawerke, also die Verbindung verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke, sind auch in einer Einheit kein Computerprogramm, genießen keinen Software-Schutz, jedoch Schutz als sonstige Werke.
  • Datenbanken, Datenstrukturen und Daten, da keine Steuerbefehle enthalten sind. Diese können gem. § 4 Abs. 2 S. 1 UrhG als Datenbankwerk geschützt sein.
  • Rein konzeptionelle Vorgaben für die Entwicklung von Software kann allein § 2 Abs. Nr. 1 und 7 UrhG unterfallen. Dies gilt ebenso für Handbücher und Begleitmaterial.

Es kann festgehalten werden, dass Software-Urheberrechte für die Software selbst regelmäßig bestehen. Der Urheber (zu dessen Bestimmung folgt in den nächsten Tagen ein Blogbeitrag) kann dadurch vorgegangen werden gegen Personen, die die Software-Urheberrechte verletzen. Für die vielen bei der Software-Entwicklung weiteren entstehenden Werke, ist jeweils einzeln zu prüfen, inwieweit Urheberrechte vorliegen.

Deutlich strittiger ist dagegen, ob es Patentschutz für Software gibt oder dieser erweitert werden sollte. Vgl. dazu z.B. die öffentliche Anhörung im Bundestag.

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