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Überblick über Änderungen durch Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Seit 13.6. in Kraft!

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIn diesem Artikel biete ich einen Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und fasse ich nochmals alle Neuerungen zusammen, die seit Freitag, den 13. Juni 2014 auf Unternehmer zugekommen sind und gebe Ihnen eine Liste an die Hand, die Ihnen die Möglichkeit gibt zu kontrollieren, ob Sie an alles gedacht haben. Weitere Artikel zur VRRL finden Sie hier im Blog.

Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

1. Das Rückgaberecht entfällt, es gibt nurnoch den Widerruf – Vorsicht eBay-Händler: Einstellmöglichkeiten im Rahmen der Darstellung der Widerrufsbelehrung am Ende der eBay-Artikelbeschreibung entfällt.

2. Die Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer enthalten, weil der Verbraucher nach neuem Recht den Widerruf auch telefonisch ausüben kann.

Vorsicht! Alle Händler, die abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, weil sie in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer verwendeten, sollten mit dem damaligen Gegner in Verbindung treten und den Vertrag kündigen – ansonsten droht Ihnen eine Vertragsstrafe!

Der Händler muss dem Verbraucher ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung stellen, dieses ist im Bestellprozess einzustellen, sodass es der Verbraucher vor seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen kann. Sie können dem Verbraucher auch die Möglichkeit geben, den Widerruf auf Ihrer Website zu erklären. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher unmittelbar nach Eingang des Widerrufs vom Eingang auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) informiert wird! Tipp: Bereiten Sie das Formular so vor, dass der Verbraucher nur noch seine Adresse eintragen muss.

3. Änderung der Rücksendekosten: Die Rücksendekosten sind in jedem Fall vom Verbraucher zu tragen, unabhängig von der Höhe seines Einkaufs. Es entfällt also die sog. doppelte 40-Euro-Klausel – bitte streichen!

Aber: Es ist dem Händler gestattet, die Rücksendekosten zu tragen – der Händler darf selbst entscheiden, wie er damit verfahren möchte.

Aufgepasst! Wenn der Händler dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt, muss er bei einer Ware, die nicht paketversandfähig ist (Speditionsware), bereits in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, wie hoch diese Kosten (voraussichtlich) sind. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, verzichten Sie darauf, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen.

Insbesondere eBay-Verkäufer haben ein Problem mit der Speditionsware, weil die Dynamisierung technisch nicht umsetzbar ist. Mein Tipp: Tragen Sie die Kosten selbst!

4. Änderung bei Beginn der Widerrufsfrist – je nach Art der Lieferung,

Je nachdem, ob die Ware bei einer einheitlicher Bestellung in Teilen oder in einer Lieferung verschickt wird, sind andere Widerrufsbelehrungen zu verwenden.

5. Änderung des Ausschlusses des Widerrufsrechts

Neu sind der Ausschluss des Widerrufsrechts zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung entfernt wurde.

Wichtig: Die Ware muss versiegelt im Sinne des Gesetzes sein – eine einfache Schutzhülle reicht nicht! Beschreiben Sie entweder zusätzlich, dass bei Entfernen der Schutzhülle eine Entsiegelung stattfinde bzw. verwenden Sie einen bestimmten Aufkleber.

Kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften, oder Illustrierte – Ausnahme: Abonnement-Verträge

Kein Widerrufsrecht bei der Aufforderung seitens des Verbrauchers an den Unternehmer, ihn aufzusuchen und dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vornehmen. Bitte beachten Sie zu den Ausnahmen vom Widerrufsrecht meinen Blog-Beitrag.

6. Änderung bei Lieferung digitaler Inhalte

Auch für den Download digitaler Inhalte besteht zukünftig ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher muss bei Lieferung digitaler Inhalte (z. B. Download oder Musikstücke) ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags beginnt, bevor die Widerrufsfrist abläuft. Außerdem muss der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er zustimmt.

Achtung: Die Kenntnis und die ausdrückliche Bestätigung muss im Bestellablauf erfolgen.

7. Änderung der Informationspflichten:

a) es muss konkret über die Lieferzeit informiert werden.

b) Information über Lieferbeschränkungen – z. B. wenn ein Ort nicht beliefert werden kann

c) Informationen über Zahlungsmöglichkeiten, z. B. Paypal etc – spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs!

d) Zusätzliche Kosten für ein bestimmtes Zahlungsmittel sind nur noch zulässig, wenn auch ein kostenloses Zahlungsmittel zur Verfügung steht – der Verbraucher muss über die zusätzlichen Kosten informiert werden. Die Kosten dürfen nicht höher sein als der Unternehmer bezahlen muss.

e) Versandkosten dürfen nur verlangt werden, wenn darüber informiert wird.

f) Informationspflicht über ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht: In AGB wird bereits jetzt über Gewährleistungsrechte informiert – diese müssen jetzt „Mängelhaftungsrechte“ genannt werden.

g) Informationspflicht über die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, z. B. bei Apps.

h) Informationspflichten über Beschränkung der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, betriff auch insbesondere Apps.

i) Kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummern sind im Impressum und nach Vertragsschluss (Hotlines) nicht mehr zulässig.

8. Nach erfolgtem Widerruf sind die gegenseitigen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Verbraucher muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurück gewähren. Der Unternehmer muss dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Neu: Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, außer, Verbraucher weist nach, dass er die Ware abgesandt hat.

Um vom 12. auf den 13. Juni 2014 eine nicht zu lange Nachtschicht einlegen zu müssen, treffen Sie bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen. Überblick über Änderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL):

  • Bereiten Sie die die Widerrufsbelehrung vor, die für Ihren Shop passt
  • Stellen Sie das Widerrufsformular bereit, das der Verbraucher verwenden kann
  • Aktualisieren Sie jetzt schon Ihre AGB
  • Bereiten Sie die notwendigen Informationspflichten vor
  • Achten Sie darauf, dass bei Fernabsatzverträgen die umgehende Bestätigung des Vertrags möglich ist
  • Wenn Sie all das vorbereitet haben, müssen Sie am 13. 6. 14 um 0 h lediglich Ihr Shopsystem entsprechend anpassen – und dann gute Nacht!
  • Tipp: Damit Sie dann wirklich ruhig schlafen können, lassen Sie sich beraten – ich bin für Sie da!

 

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