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VDAK-Abmahnverein darf nicht abmahnen!

Hoffnung für Onlineunternehmer? Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.3.2019 (Az. 13 O 74/18) entschieden, dass der „Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.“ (VDAK) nicht berechtigt sei, im Namen seiner Mitglieder Abmahnungen von Wettbewerbern auszusprechen. Es fehle ihm die sog. Aktivlegitimation. In dem entschiedenen Fall hatte der VDAK Abmahnverein lediglich eine anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt, aus der nicht hervorgegangen ist, wie viele Mitglieder der Verein überhaupt vertrete, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

Der VDAK ist bereits seit Jahren bekannt dafür, insbesondere Online-Shops nach fehlerhaften Garantieversprechen zu durchsuchen und die Betreiber anschließend abzumahnen, was auch im aktuellen Verfahren der Fall war. Der Händler unterzeichnete aber keine Unterlassungserklärung und ließ sich verklagen, weil er der Auffassung war, dass der VDAK Abmahnverein rechtsmissbräuchlich handele, weil er in seinem Fall gar keine erhebliche Anzahl Mitglieder habe. Der VDAK Abmahnverein war nämlich nicht bereit, seine Mitgliederliste offen zu legen, angeblich aus Geheimhaltungsinteresse.

Nach früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es aber erforderlich, dass der Interessenverband Name, Branche, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereich seiner Mitglieder offenbart.

Das Urteil des LG Karlsruhe zum VDAK:

Das LG Karlsruhe gab dem Händler recht! Es seien nur die Interessenverbände anspruchsberechtigt, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern namentlich vorweisen können, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese seien genau zu benennen. Das sei bei dem VDAK nicht einmal ansatzweise zu erkennen.

Also Hoffnung für Onlinehändler? Ja und nein – die Entscheidung erging im konkreten Fall. Aber sie wird dennoch Signalwirkung haben auch für andere Abmahnvereine.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

 

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