In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG Nürnberg am 26. 10. 10 (4 U 914/10) festgestellt, dass Werbung für eine mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ versehene CD-Box, bei der nicht ersichtlich ist, dass es sich bei einigen der Titeln nicht um die Original-Charthits, sondern um Re-Recordings bzw. Liveaufnahmen handelt, wettbewerbwidrig sei.
Nach Auffassung des Gerichts genüge es nicht, dass Melodie, Text und Interpret der Hits übereinstimmten. Denn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums erwartet, dass ihm bei einer mit „Number 1 Hits“ beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen Original-Versionen verkauft werden, gerade darauf beruhe die besondere Wertschätzung der Stücke. Das gelte auch für einen Schnäppchen-Preis, da bei einem Verkauf durch einen Discounter ein niederiger Preis erwartet würde.
Es reiche nicht aus, dass die weiter unten enthaltene Aufklärung über Re-Recordings und Liveaufnahmen in deutlich geringerer Schriftgröße und nur für Verbrauche ohne Sehschwäche überhaupt lesbare Hinweis, erfolge.
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