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Wettbewerbsverhältnis im eBay-Handel

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 27. 01. 10 (2 U 225/09) entschieden, dass zwischen einem Händler von Herrenunterwäsche und Herrenbademode einerseits und einem Händler für Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoirs und Kinderbekleidung andererseits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht bestehe, weil die Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Der Beklagte sei kein Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.  Mitbewerber seien nur dann gegeben, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbaren seien, was insbesondere der Fall sei, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt würden. Der Absatz des einen Unternehmens müsse auf Kosten des anderen gehen können. Das sei nicht der Fall, wer Herrenunterbekleidung bzw. Herrenbademoden suche, greife nicht alternativ zu der von der Beklagten angebotenen Damen- und Kinderkleidung.

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