Nach Ansicht des BGH in seinem Urteil vom 16. 07. 09 (I ZR 140/07) müssen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden. Vielmehr sind die Versandkosten in der Liste aufzuführen. Der Verbraucher erwarte die Angabe des Endpreises insbesondere einschließlich der Versandkosten.
Die Nichtnennung der Versandkosten in der Preissuchmaschine genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahreit und Preisklarheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung zuzordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar seiin müssen.