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Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde am 12. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bedeutet das neue Gesetz ein Ende der langfristigen Verträge bei Handy, Fitnessstudio, Streaming-Dienste, regelmäßige Warenlieferungen etc.?

Ja! In Zukunft – also nur für Verträge, die ab dem 1.2.2022 neu abgeschlossen werden, gelten für Verbraucherverträge neue Regeln für Kündigung und automatische Verlängerung. Verbraucher können durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge durch das Verpassen der Kündigung nicht mehr in – nach Wertung des Gesetzgebers – unverhältnismäßig lange Verträge gezwungen werden. Onlinehändler müssen also erneut Anpassungen an ihrem Shop vornehmen.

Was heißt das konkret?

Wichtig: Der Verbraucher muss immer noch selbst kündigen! Aber: Er kann durch das Verpassen der Kündigung nicht mehr in einen langfristigen Vertrag gezwungen werden.

Folgende Änderungen kommen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge:

  • Die Kündigungsfrist beträgt zukünftig noch 1 Monat (statt 3 Monate)
  • Ist eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag nicht mehr auf unbestimmte Zeit, das bedeutet im Umkehrschluss, dass Verlängerungsklauseln nur noch wirksam sind, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil ein vertraglichen Kündigungsrecht eingeräumt wurde.
  • Wird der Vertrag im Internet geschlossen, muss es auf der Internetseite einen Kündigungsbutton geben – damit können Verträge auf dieselbe Art gekündigt werden, wie sie geschlossen wurden. Dies stellt eine große Erleichterung für Verbraucher dar. Man muss nicht mehr mühsam in den AGB der jeweiligen Firma suchen, wie man denn kündigen muss.
  • Der Verbraucher muss bei Telefonwerbung explizit sein Einverständnis für die Werbung erklärt haben. Obwohl dies bereits seit Inkrafttreten der DSGVO und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stand, ist es jetzt noch einmal normiert.
  • Die Einwilligungserklärung muss vom Unternehmer 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Ausrede, man habe alles gelöscht, gilt nicht mehr. Auch diese Regelung ist merkwürdig, da sich die entsprechende Pflicht, eher sogar längere Aufbewahrungspflichten, schon aus der Nachweispflicht der DSGVO ergeben.

Fazit zum „Gesetz für faire Verbraucherverträge“?

Unternehmer, die langfristige Verträge anbieten, müssen dringend ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsbedingungen, die AGB ändern und auf ihrer Internetseite einen Kündigungsbutton einfügen, wenn Sie Vertragsschlüsse über die Internetseite anbieten. Ist nämlich eine AGB-Klausel unwirksam, kann der Verbraucher sofort kündigen. Klauseln, die die Kündigungsfrist von einem Monat verlängern, indem etwa nur zum Ende eines Monats gekündigt werden kann, sind unzulässig und unwirksam.

Verbraucher können aufatmen, sie können einen Vertrag, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, schneller kündigen und werden nicht mehr in überlange Verträge gezwungen. Ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann auch innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hat der Unternehmer eine unwirksame Klausel, kann der Verbraucher sofort kündigen. Verbraucher können dadurch schneller zu Konkurrenten wechseln.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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