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Garantieerklärung: Änderungen im neuen Kaufrecht

Für alle Kaufverträge, die ab 1. Januar 2022 geschlossen werden, gilt das neues Kaufrecht. Es handelt sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (sog. Warenkaufrichtlinie). Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen habe ich bereits in meinen Blogbeitrag vom 16. 8.2021 skizziert. In diesem Beitrag geht es um die Änderungen bezüglich der notwendigen Garantieerklärung.

Hersteller räumen häufig Garantien auf bestimmte Produkte ein. Diese sind in der Regel länger als die gesetzliche Mängelgewährleistung. Internethändler, die mit einer Garantie werben (sei es die vom Hersteller oder eine eigene) müssen im Angebot – z. B. durch eine Verlinkung – über die Garantiebestimmungen informieren, d. h. eine sog. Garantieerklärung abgeben.

Vorsicht: Es wird häufig abgemahnt, wenn Händler mit einer Garantie werben ohne die Garantiebestimmungen mitzuteilen! Derzeit ist ein Antrag beim Europäischen Gerichtshof anhängig, ob ein Verkäufer über eine Herstellergarantie informieren muss, wenn er gar nicht damit wirbt.

Die notwendigen Inhalte einer Garantieerklärung ergeben sich aus § 479 BGB. Bisher gilt:

  • Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein,
  • das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie ist zu nennen,
  • die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht und die
  • Bestimmungen der Garantie müssen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.

Ab 1. 1. 2022 gelten folgende weitergefassten Informationsrechte. Sie haben hinzuweisen

  • auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln,
  • dass die Inanspruchnahme der Rechte unentgeltlich ist,
  • dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Darüber hinaus sind zu nennen:

  • der Name und die Anschrift des Garantiegebers,
  • das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
  • die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht
  • und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Hinzu kommt:  Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, mit der Konsequenz, dass dem Verbraucher die Garantieerklärung spätestens mit Lieferung der Ware entweder per E-Mail zugegangen sein muss oder Sie sie der Ware beilegen müssen.

Sind Sie stationärer Händler? Dann müssen Sie die Garantieerklärung der Ware beilegen.

Fazit? Wenn Sie mit einer Garantie werben, sollten Sie sich bereits jetzt um die Aktualisierung der Garantiebedingungen kümmern. Sonst drohen Ihnen – ja was? Natürlich! Abmahnungen von Wettbewerbern.

Ich helfe Ihnen gerne bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihrer Garantiebedingungen.

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