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Verkauf von Mängelware: Erhebliche Änderungen im neuen Kaufrecht

Das Kaufrecht ändert sich ab 1.1.2022 erheblich (wie berichtet), insbesondere, wenn Sie als Händler Verträge mit Verbrauchern abschließen. In verschiedenen Beiträgen stelle ich hier im Blog neue Pflichten für Onlinehändler vor.

Eine wichtige Änderung ist, dass Sie sich als Händler zukünftig nur vor Mängelansprüchen des Verbrauchers schützen können, wenn Sie dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis darüber verschaffen, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht. Änderungen ergeben sich für Sie also beim Verkauf von sog. Mängelware, beispielsweise wenn Ihr verkauftes Produkt einen kleinen Schönheitsfehler hat, der die Nutzung der Sache nicht einschränkt. Dieser Schönheitsfehler muss dem Kunden gesondert – also nicht nur in der Artikelbeschreibung (!) – mitgeteilt werden. Tun Sie das nicht, kann ein Verbraucher – obwohl er den Mangel kennt – Mängelansprüche geltend machen

Eine weitere Änderung ist, dass Sie eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers einholen müssen, dass er damit einverstanden ist, dass die Beschaffenheit des Produkts von den objektiven Voraussetzungen abweicht, also z.B. die Kaufsache einen kleinen Schönheitsfehler aufweist.

  • Im stationären Handel sind die neuen Vorgaben relativ einfach umzusetzen, in dem Sie Ihren Kunden eine Erklärung unterzeichnen lassen, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass die Kaufsache einen bestimmten Mangel (genau bezeichnen) aufweist und dass er ausdrücklich darin einwilligt, dass die Beschaffenheit von den objektiven Voraussetzungen abweicht.
  • Wie aber können Sie als Onlinehändler ausdrücklich und gesondert vereinbaren, dass der Verbraucher die Abweichung von einer objektiven Anforderung kennt?

Etwaige Lösungswege für Onlinehändler beim Verkauf von Mängelware:

Auf der Artikelseite müssen Sie gesondert auf die Abweichung (z. B. auf einen Fleck) aufmerksam machen – getrennt von der Artikelbeschreibung! Bevor der Verbraucher letztlich seine Bestellung abgibt (indem er „jetzt kaufen“ anklickt), muss er eine gesonderte Bestätigung für die Kenntnis des Mangels abgeben oder Sie lassen sich gleich auf der jeweiligen Artikelseite eine Bestätigung geben, bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt werden kann.

Ob diese Lösungswege ausreichen, werden letztlich wieder einmal die Gerichte entscheiden müssen, der Gesetzgeber gibt keine Tipps für eine praktische Umsetzung. Es wird also spannend.

Mein Tipp: Da das Gesetz bereits zum 1.1.2022 in Kraft tritt, sollten Sie als Onlinehändler schnell reagieren und Ihr Shopsystem darauf einrichten. Ich empfehle, auf der jeweiligen Artikelseite einen separaten Hinweis – z. B. durch Einrahmung, dass der Artikel eine Besonderheit aufweist – anzulegen und einen separaten Button auf der letzten Seite, bevor der Verbraucher die Bestellung letztlich abgibt, anzubringen, dass der Verbraucher die Abweichung kennt und damit einverstanden ist

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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