Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Rücknahmeanspruch setzt unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik voraus

Das LG Köln (28 S 4/09) hat am 10.06. 09 entschieden, dass für einen Anspruch auf Rücknahme einer eBay-Bewertung nur der Accountinhaber passivlegitimiert ist, nicht die Person, die die Transaktion tatsächlich durchgeführt hat. Eine negative Bewertung begründet also per se keinen Rücknahmeanspruch, ein Händler muss sich ggf. auch eine negative Kritik gefallen lassen. Erst wenn der Kommentar die Grenze des Unzulässigen überschreitet, können Ansprüche geltend gemacht werden.

Dieser Beitrag wurde in Blog, Gewerblicher Rechtschutz/IP, IT- und Internetrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.